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IBRRS 2021, 1043; VPRRS 2021, 0084
VergabeVergabe
Nachprüfungsantrag unzulässig: Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht?

KG, Beschluss vom 06.01.2020 - Verg 10/19

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IBRRS 2020, 1856; VPRRS 2020, 0209
VergabeVergabe
Eine inhaltlich unzureichende Unterlage fehlt nicht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - Verg 10/19

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IBRRS 2019, 2801; VPRRS 2019, 0277
VergabeVergabe
Keine Beiladung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags!

OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Verg 10/19

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1855; VPRRS 2020, 0208
VergabeVergabe
Knapp gehaltene Vorabinformation lässt Rügeobliegenheit nicht entfallen!

VK Berlin, Beschluss vom 15.05.2020 - VK B 1-15/19

1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter einen erkannten Vergaberechtsverstoß nicht rechtzeitig rügt.

2. Soll der Zuschlag einem Mitbewerber erteilt werden, an dessen Zuverlässigkeit aufgrund negativer Presseberichterstattung aus Sicht des Bieters erhebliche Zweifel bestehen, hat er im Moment des Erhalts der Vorabinformation Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß.

3. Sofern das Vorabinformationsschreiben wenig ausführliche Informationen erhält, sind auch die Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge abgesenkt, nicht aber das Rügeerfordernis als solches abgeschafft.

4. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf Umstände, die nicht oder nicht rechtzeitig gerügt wurden.

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IBRRS 2021, 1043; VPRRS 2021, 0084
VergabeVergabe
Nachprüfungsantrag unzulässig: Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht?

KG, Beschluss vom 06.01.2020 - Verg 10/19

1. Den Verfahrensbeteiligten steht - im Ausgangspunkt - ein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht zu, das nur dann eine Einschränkung erfährt, wenn "wichtige Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" die Einsichtversagung "gebieten".

2. Eine Einsichtversagung ist nicht schon deshalb "geboten", weil "kein Erfordernis" für die Einsichtsgewährung besteht. Voraussetzung der Einsichtversagung ist vielmehr, dass die Einsichtgewährung bestimmte Nachteile - für die Verfahrensbeteiligten oder das Verfahren selbst - bewirkt, deren Vermeidung die Einsichtversagung "gebieten".

3. Die Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags steht dem Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht nicht entgegen.

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IBRRS 2020, 1856; VPRRS 2020, 0209
VergabeVergabe
Eine inhaltlich unzureichende Unterlage fehlt nicht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - Verg 10/19

1. Eine inhaltlich unzureichende Unterlage ist nicht mit einer fehlenden gleichzusetzen, die zum Ausschluss des Angebots von der Wertung führt.

2. Auch fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen können korrigiert werden. Sind die geforderten Unterlagen vorhanden, aber inhaltlich unzureichend, ist dies kein Ausschlussgrund. Nur die rein formal fehlerhafte Urkunde steht einer fehlenden gleich.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen.

4. Der Preis oder die Kosten eines Angebots erscheinen im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung dann ungewöhnlich niedrig, wenn sie erheblich unterhalb der eingegangenen Konkurrenzangebote, einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten des Auftraggebers mit wettbewerblicher Preisbildung aus anderen Ausschreibungen liegen.

5. Der öffentliche Auftraggeber ist jedenfalls dann verpflichtet, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt.

6. Die Prüfung hat sich auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben.

7. Ausgangspunkt einer Preisprüfung kann eine nachvollziehbare und vertretbare Kostenschätzung sein. Daneben sind die Angebotssummen anderer Bieter ebenso zu berücksichtigen wie Erfahrungswerte aus vergleichbaren Ausschreibungen in der Vergangenheit. Zu berücksichtigen sind schließlich die vom Bieter im Zuge der Aufklärung abgegebenen Erklärungen.

8. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad sind aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten.

9. Ein Aufgreifen eines Vergaberechtsverstoßes von Amts wegen durch die Vergabenachprüfungsinstanzen kommt, wenn eine Rüge des Verstoßes nicht präkludiert ist, in Betracht, wenn der Zugang zur vergaberechtlichen Nachprüfung durch einen zulässigen Nachprüfungsantrag eröffnet ist und der Verstoß, der von Amts wegen aufgegriffen werden soll, aus Sicht der Vergabenachprüfungsinstanzen schwerwiegend und offenkundig ist (hier verneint).

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IBRRS 2019, 2801; VPRRS 2019, 0277
VergabeVergabe
Keine Beiladung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags!

OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Verg 10/19

1. Für eine Beiladung ist nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags kein Raum.*)

2. Nachteilige rechtliche Beurteilungen der Vergabekammer in den Gründen eines (Kosten-)Beschlusses in Bezug auf Leistungen eines Vertragspartners der Vergabestelle (hier: technische Vorgaben einer Vergabeplattform) begründen für diesen weder eine Beschwerdebefugnis noch einen Anspruch auf Beiladung zum Nachprüfungsverfahren.*)

3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Kosten- und Gebührenbeschluss der Vergabekammer erfordert keine mündliche Verhandlung.*)

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IBRRS 2019, 2882; VPRRS 2019, 0286
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Nachforderung bei fehlerhaften Unterlagen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2019 - 15 Verg 10/19

1. Erklärungen oder Nachweise, die körperlich vorliegen, aber nicht den Vorgaben entsprechen, "fehlen" nicht.

2. Eine Nachforderungspflicht des Auftraggebers im Hinblick auf körperlich vorhandene Unterlagen besteht nur in rein formaler Hinsicht.

3. § 56 Abs. 2 VgV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Bieter "fehlerhafte Unterlagen" nicht inhaltlich nachbessern darf.




IBRRS 2019, 1294; VPRRS 2019, 0123
Mit Beitrag
VergabeVergabe
E-Vergabe: Information über beabsichtigte Zuschlagserteilung nicht nur im internen Bieterbereich!

VK Südbayern, Beschluss vom 29.03.2019 - Z3-3-3194-1-07-03/19

1. Die Mitteilung nach § 134 GWB ist vom Auftraggeber in Textform an den Bieter zu versenden. Die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB wird durch die Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB ausgelöst.*)

2. Die Mitteilung nach § 134 GWB kann nicht dadurch erfolgen, dass die Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB lediglich in einem internen Bieterbereich auf einer Vergabeplattform eingestellt wird, wo der Bieter ihn abrufen kann. Dies gilt auch dann, wenn er eine Hinweismail, die keine der notwenigen Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB enthält, zugeschickt bekommt.*)

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