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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2020, 0805; IMRRS 2020, 0326
WohnungseigentumWohnungseigentum
Heimaufsichtlicher Prüfbericht über pflegerisch betreute "Wohngemeinschaft"

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2020 - 12 ZB 16.21

1. "Zweckgemeinschaften", die ausschließlich auf die gemeinsame Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen ausgerichtet sind, mithin auf die Realisierung von Kostenvorteilen durch eine "gepoolte" Erbringung von Pflegeleistungen, werden vom Typus der ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG grundsätzlich nicht umfasst.

2. Sind die Bewohner einer "Wohngemeinschaft" dergestalt "intensivpflegebedürftig" bzw. liegen sie im Wachkoma, dass weder eine wechselseitige Kommunikation untereinander noch ein Minimum an gemeinsamen Veranstaltungen - beispielsweise gemeinsame Mahlzeiten - stattfindet, fehlt es am "Leben in einem gemeinsamen Haushalt" und damit an einem Kernzweck einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG.

3. Für die Feststellung der Überschreitung der Obergrenze für Mitglieder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 PfleWoqG ist nicht die tatsächliche Belegung der Zimmer, sondern vielmehr die Gesamtzahl der in der "Wohngemeinschaft" vorhandenen Plätze maßgeblich.

4. Ein ambulanter Pflegedienst unterliegt den Qualitätsanforderungen des Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG.

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