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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 30.01.2020 - 3 U 42/05
1. Ein Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises wegen einer geänderten Leistung setzt voraus, dass die Änderungsleistung auf eine Änderung des Bauentwurfs oder auf eine andere Anordnung des Auftraggebers zurückzuführen ist, was der Auftragnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.
2. Haben die Parteien eines Bauvertrags einen Pauschalfestpreis vereinbart, kann der Auftraggeber grundsätzlich davon ausgehen, dass sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind, von dem Pauschalfestpreis umfasst sind.
3. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenklausel, wonach sich die vereinbarten Vertragstermine um den Zeitraum der Verzögerung verschieben, wenn dies auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und dass für die Berechnung der Vertragsstrafe entsprechendes gilt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
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