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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2023, 1482; IMRRS 2023, 0679; IVRRS 2023, 0252
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ProzessualesProzessuales
Beantragtes Gutachten zur Gleichwertigkeit von Gewerberäumen ist einzuholen!

BGH, Beschluss vom 26.04.2023 - XII ZR 83/22

1. Von der Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens zu entscheidungserheblichem Parteivortrag darf das Tatsachengericht nur absehen, wenn es selbst über die notwendige Sachkunde verfügt, um den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung zu beurteilen.

2. Über­geht das Tatsachengericht den Be­weis­an­trag auf Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zum Be­weis der Tat­sa­che, dass ur­sprüng­lich an­ge­mie­te­te Ge­wer­be­räu­me mit denen einer Er­sat­z­im­mo­bi­lie nach Art und Lage gleich­wer­tig sind, kann darin ein Ge­hörs­ver­stoß liegen.

3. Etwa vorhandene eigene Sachkunde, derentwegen das Tatsachengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens für verzichtbar hält, hat es in der Entscheidung darzulegen.

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