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IBRRS 2021, 0661
Mit Beitrag
Bauvertrag
Termin in Baubesprechung vereinbart: Kontroll- oder Vertragsfrist?
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2020 - 10 U 124/20
1. Bei der Auslegung, ob eine vereinbarte Frist für eine Teil-Leistung eine unverbindliche Kontrollfrist oder eine verbindliche Zwischenfrist i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B darstellt, kommt der Bedeutung dieser Teil-Leistung für den Bauablauf eine maßgebliche Bedeutung zu. Ist die Teil-Leistung eine unabdingbare Vorarbeit für weitere Werkleistungen, handelt es sich im Zweifel um eine verbindliche Zwischenfrist.*)
2. Ein Verzug mit einer verbindlichen Zwischenfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B kann zu einem Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 4 VOB/B oder § 648a BGB führen.*)
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