Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2020 - 318 S 10/20
1. Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses besteht vor Ablauf von sechs Monaten keine Erkundigungspflicht des Klägers.
2. Die Weiterbestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten und es bei umfassender Würdigung aller Umstände objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände weiter zu bestellen.
3. Die Wohnungseigentümer können sich nicht mehr auf ein Fehlverhalten des Verwalters berufen, wenn sie ihn in Kenntnis derjenigen Umstände, die seine Abberufung rechtfertigen könnten, bestandskräftig erneut zum Verwalter bestellen.
4. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter ist nur bei einer Neubestellung erforderlich, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters.
5. Eine Verwaltung hat Hinweisen auf Mängel nachzugehen. Dies bedeutet jedoch nur, dass sie sich mit dem Thema zu befassen und die Wohnungseigentümer rechtzeitig zu informieren hat, wenn Anlass zum Handeln besteht. Demgegenüber ist die Verwaltung abgesehen von Notmaßnahmen nicht etwa verpflichtet, sogleich selbst durch Beauftragung von Sonderfachleuten oder gar die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens tätig zu werden.
6. Es besteht allenfalls eine Verpflichtung des Verwalters, Gelder der Instandhaltungsrücklage soweit möglich verzinslich anzulegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn Beträge zunächst auf ein Festgeldkonto eingezahlt werden und von dort aus das separate Rücklagenkonto aufgefüllt wird.
7. Der Verwalter ist bei Passivprozessen berechtigt, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen und dessen Kosten (zunächst) vorzufinanzieren. Als Vollzugsorganen der Mehrheitsbeschlüsse ist der Verwalter zudem verpflichtet, die Mehrheit gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu verteidigen, so dass dies nicht im Widerspruch zu seiner Neutralitätspflicht steht.
Volltext