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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 - 13 U 69/17
1. Ein Auftragnehmer, der über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus "die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage" übernommen hat, muss prüfen, ob beim Betrieb des Fahrstuhls die einschlägigen Schallschutzbestimmungen in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten werden.
2. Werden die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.
3. Von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung kann sich der Auftragnehmer befreien, wenn er seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat (hier verneint).
4. Liegt die Ursache für den Mangel in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht seinerseits diejenigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen.
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