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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2018 - 19 U 66/16
1. Eine fiktive Abnahme scheidet aus, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart haben.
2. Unter bestimmten Umständen kann von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden, wenn die Parteien zwar eine förmliche Abnahme vereinbart haben, diese jedoch nicht stattfindet.
3. Kann mit der Mängelbeseitigung erst nach erheblichen bauseitigen Vorleistungen begonnen werden, ist es ausnahmsweise ausreichend, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur verbindlichen Mitteilung des Beginns der Mängelbeseitigungsarbeiten auffordert und erklärt, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzieht.
4. Die Kündigung kann auf einen auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können nicht als abgeschlossen angesehen werden.
5. Eine Teilkündigung ist in eine Kündigung des Gesamtauftrags umzudeuten, wenn es ich bei der betreffenden Teilleistung nicht um einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung handelt und sich aus der Kündigungserklärung ergibt, dass der Auftraggeber die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer insgesamt beenden will.