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IBRRS 2020, 1502
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einsatz eines neuen Bauprodukts: Kein Mangel, aber Hinweispflicht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2017 - 12 U 159/16

1. Wird ein Nachunternehmer im Rahmen eines Bauvorhabens auf Abruf mit der Ausführung verschiedener Leistungen beauftragt, liegt ein einheitlicher Auftrag vor, so dass in der Bezahlung einer Rechnung keine (Teil-)Abnahme eines Gewerks gesehen werden kann.

2. Zur nötigen Bestimmtheit des Mängelbeseitigungsverlangens gehört, dass der Auftraggeber deutlich macht, die Nichterledigung werde Konsequenzen haben. Ausreichend hierfür ist die Aufforderung, der Auftragnehmer solle seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.

3. Der Einsatz einer Neuerung im Bauwesen stellt für sich genommen keinen Mangel dar, sondern löst (nur) Hinweispflichten aus.

4. Der Auftragnehmer muss auf Bedenken gegen die Brauchbarkeit einer noch unerprobten oder wenig erprobten Technik hinweisen. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass für ihn bei hinreichend sorgfältiger Prüfung überhaupt Anlass zu Bedenken gegen die Eignung des von ihm verwendeten Materials besteht.

5. Die Prüfungspflicht findet dort ihre Grenze, wo von dem Auftragnehmer eigene Sachkenntnis nicht mehr erwartet werden kann. Von ihm wird nur das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt. Der Auftragnehmer kann sich dann mit den Äußerungen solcher Personen oder Institute begnügen, die er nach ihrer Qualifikation als sachverständig ansehen darf.

6. Treten Baumängel erst durch das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachen zutage, tritt eine verjährungshemmende Wirkung bei fehlender Identität mit den im selbständigen Beweisantrag genannten Mängeln nicht ein.

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