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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2019 - 21 U 47/19
1. Wird eine Bürgschaft als Vertragserfüllungsbürgschaft bezeichnet und zur Umschreibung der verbürgten Hauptforderung die Formulierung verwendet, dass die Bürgschaft "zur Sicherung sämtlicher Ansprüche" aus dem zu Grunde liegenden Bauvertrag dient, schließt diese Formulierung auch die nach Abnahme der Werkleistung entstehenden Mängelansprüche ein.
2. Regelungen zur Vertragserfüllungsbürgschaft, die eine Absicherung von 10% der Auftragssumme als Sicherungsumfang vorsehen, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar, wenn nicht nur die bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche, sondern auch solche Gewährleistungsansprüche erfasst werden, die im Zeitraum nach Abnahme entstehen.
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