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IBRRS 2019, 2236
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Bauvertrag
Auf Bedenken ist verständlich und fachgerecht hinzuweisen!
LG Bonn, Urteil vom 17.10.2018 - 1 O 79/11
1. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, hat er sie dem Auftraggeber oder dessen dazu bevollmächtigten Vertreter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Die Mitteilung von Bedenken ist für die Auftraggeberseite nicht nur verständlich, sondern auch fachgerecht zu formulieren. Sie muss inhaltlich richtig sowie erschöpfend sein, damit der Auftraggeber klar ersieht, worum es sich handelt und er demgemäß in eine ordnungsgemäße Prüfung eintreten bzw. diese veranlassen kann.
3. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Bedenken wahrgenommen werden. Wenn für ihn erkennbar wird, dass dies zweifelhaft ist, muss er seine Bedenken erneut geltend machen.
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