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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 02.10.2018 - 9 U 186/17
1. Enthält das Leistungsverzeichnis eine Eventualposition und ist die Ausführung der in dieser Position beschriebenen Leistung für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks technisch zwingend notwendig, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der "Aktivierung" der Eventualposition hinweisen.
2. Enthält ein Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll die Formulierung, dass der Bauleiter des Hauptunternehmers "Ansprechpartner für alle vertragsrelevanten Erklärungen" ist, darf der Nachunternehmer davon ausgehen, dass der Bauleiter auch zur Beauftragung von Nachträgen bevollmächtigt ist.
3. Weder die vorbehaltlose Abnahme noch die Freigabe oder die Bezahlung der Schlussrechnung lassen den Rückschluss darauf zu, dass das "Bausoll" einvernehmlich abgeändert wurde oder die Leistung mangelfrei ist.