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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Mosbach, Urteil vom 18.04.2019 - 2 O 232/17
1. Macht der Auftragnehmer einen Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB geltend, ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb des gesamten vereinbarten Ausführungszeitraums in Annahmeverzug befand.
2. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt eine Entschädigung nur für solche Nachteile, die auf einem nutzlosen, also produktionslosen Bereithalten von Produktionsmitteln beruhen (Anschluss an KG, IBR 2019, 122).
3. Entschädigt werden in erster Linie produktionslos für das Bauvorhaben vorgehaltene Mitarbeiter. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung sind die kalkulierten Lohnkosten zuzüglich Zuschlägen.
4. Da dem Auftragnehmer durch die spätere Verwendung der vorgehaltenen Baustoffe kein Nachteil entsteht, steht ihm insoweit kein Anspruch auf Entschädigung zu.
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