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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Jena, Urteil vom 22.06.2017 - 1 U 673/15
1. Die Höhe der in einer sog. Nachtragsvereinbarung vereinbarten Vergütung für die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung ist verbindlich und nicht an die Vergütung für den Hauptauftrag geknüpft.
2. Wird in einer Nachtragsvereinbarung festgelegt, dass ein Ausgleich der Baustellengemeinkosten nicht vorgenommen wurde und ein späterer Ausgleich vorbehalten bleibt, setzt ein Ausgleichsanspruch des Auftraggebers voraus, dass die Nachtragsleistungen keine zusätzlichen Gemeinkosten verursacht haben.
3. Die Bauzeit ist nur ein Faktor für die Bemessung der Baustellengemeinkosten. Eine Einhaltung der ursprünglich geplanten Bauzeit bedeutet nicht, dass die Baustellengemeinkosten unabhängig vom Umfang der beauftragten Arbeit gleich geblieben sind.
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