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IBRRS 2018, 3604
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Bauvertrag
Keine Vergütung ohne Abnahme!
OLG München, Urteil vom 12.01.2016 - 9 U 1621/15 Bau
1. Wird der Auftragnehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt, gehören Putz- und Estricharbeiten im Keller zum geschuldeten Leistungsumfang.
2. Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Auftragnehmers ist die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Diese kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.
3. Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass die Leistung abnahmereif, das heißt im wesentlichen mangelfrei ist.
4. In dem Einzug in ein Gebäude liegt jedenfalls dann keine (konkludente) Abnahme, wenn der Auftraggeber die Abnahme zuvor wegen wesentlicher Mängel ausdrücklich verweigert hat.
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