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IBRRS 2018, 3310
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Auftraggeber und Eigentümer nicht identisch: Einräumung einer Sicherungshypothek möglich?
LG Tübingen, Beschluss vom 04.09.2018 - 20 O 65/18
1. Wenn "die Wirklichkeit des Lebens und die Macht der Tatsachen" es dem Richter gebieten, die personen- und vermögensrechtliche Selbstständigkeit von Auftraggeber und Eigentümer hintanzusetzen, kann der Auftragnehmer eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB a.F. (§ 650e BGB) verlangen.
2. Bei der Stellung als Alleingesellschafter und weitgehender Identität in der Geschäftsführung kann das der Fall sein. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Eigentümer einen erheblichen Vorteil aus der Werkleistung des Auftragnehmers im Verhältnis zum Auftraggeber hat.
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