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IBRRS 2018, 2726
Mit Beitrag
Bauvertrag
Wer die Arbeiten einstellt, spielt mit dem Feuer!
OLG Dresden, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 564/16
1. Wird der Auftragnehmer durch Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers in der Ausführung eines Teils der Leistung behindert, berechtigt ihn das nicht dazu, seine Arbeiten insgesamt einzustellen.
2. Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten auf unbestimmte Zeit ein, weil der Auftraggeber ein Nachtragsangebot nicht angenommen hat, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Nachtragsforderung unberechtigt ist.
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