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IBRRS 2018, 1711
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Wer keine Sicherheit stellt, kann keinen Schadensersatz verlangen!
OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015 - 9 U 18/11
1. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts schließt jedenfalls bei Geltendmachung eine Pflichtverletzung durch Nichterfüllung aus.
2. Wird trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. die Sicherheit nicht gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Er kann deshalb nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Das gilt sowohl vor als auch nach der Abnahme.
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