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IBRRS 2018, 0297
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber teilt Bedenken nicht: Auftragnehmer muss Leistung ausführen!

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 U 47/14

1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit seinen Arbeiten zu einem bestimmten Termin zu beginnen und teilt er dem Auftraggeber mit, er könne seine Leistungen frühestens drei Wochen später aufnehmen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag wegen verzögerter Arbeitsaufnahme kündigen. Einer den Auftragnehmer in Verzug setzenden Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.

2. Meldet der Auftragnehmer ordnungsgemäß Bedenken an und besteht der Auftraggeber dessen ungeachtet auf einer Arbeitsaufnahme, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Auftraggebers weiter umzusetzen.