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IBRRS 2006, 0762
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütung und ersparte Aufwendungen nach Kündigung

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2003 - 24 U 195/01

1. Der Vergütungsanspruch ist auch bei einem Verlustgeschäft begründet, soweit die in § 649 Satz 2 BGB bzw. § 8 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 VOB/B genannten Abzüge geringer sind als der vereinbarte Vergütungsanspruch.

2. Die Höhe der ersparten Aufwendungen richtet sich nach den Aufwendungen bzw. Kosten, die bei Erfüllung des Bausolls tatsächlich angefallen wären, und nicht nach der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers.

3. Ein Füllauftrag liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen ein zusätzlicher Auftrag nur wegen der Kündigung angenommen und in dem Zeitraum ausgeführt werden kann, in dem der gekündigte Auftrag ausgeführt werden sollte, sondern auch dann, wenn dieser Zeitraum durch das Vorziehen bereits erteilter Aufträge ausgefüllt und für die dadurch zeitlich versetzt entstehende Lücke ein Zusatzauftrag angenommen werden kann.

4. Ein Füllauftrag kann in der Regel nur dann festgestellt werden, wenn ein Unternehmen voll oder zumindest im Grenzbereich von 100 % ausgelastet ist, so dass es den weiteren Auftrag ohne die Kündigung nicht hätte annehmen können.