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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 3057
Mit Beitrag
Bauvertrag
Anspruch auf Preisanpassung wegen Mengenänderungen lässt sich nicht ganz ausschließen!
BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZR 282/14
Die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag formularmäßig gestellte Klausel "Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Denn mit ihr wird nicht nur eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313).
Keine Anpassung der Einheitspreise im VOB-Vertrag trotz Mengenänderungen!
OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - 19 U 55/14
1. Durch die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag gestellte Klausel "Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" wird ein Anspruch auf Preisanpassung bei Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes aus § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen.
2. Eine solche Regelung begegnet keinen AGB-rechtlichen Bedenken und ist auch als Formularklausel wirksam.
3. Wird eine Anpassung der Einheitspreise bei Mengenabweichungen vertraglich wirksam abbedungen, finden die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) auch im Fall erheblicher Mengenüber- oder -unterschreitungen keine Anwendung.
Keine Anpassung der Einheitspreise im VOB-Vertrag trotz Mengenänderungen!
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2014 - 19 U 55/14
1. Durch die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag gestellte Klausel "Massenänderungen – auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" wird ein Anspruch auf Preisanpassung bei Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes aus § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen.
2. Eine solche Regelung begegnet keinen AGB-rechtlichen Bedenken und ist auch als Formularklausel wirksam.
3. Wird eine Anpassung der Einheitspreise bei Mengenabweichungen vertraglich wirksam abbedungen, finden die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) auch im Fall erheblicher Mengenüber- oder -unterschreitungen keine Anwendung.