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(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2018 - 1 U 678/18
VolltextIBRRS 2018, 3723; IMRRS 2018, 1362
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 - 1 U 678/18
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2018 - 1 U 678/18
1. Ob Mängelbeseitigungsansprüche oder -versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung der Verjährung im Sinne von § 203 BGB oder zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Dies ist keinesfalls regelmäßig anzunehmen, sondern nur dann, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VII ZR 16/05; Urteil vom 08.07.1987 - VIII ZR 274/86, IBRRS 2011, 4271; Urteil vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/98, IBRRS 2000, 0756; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2006 - 16 U 287/05, IBRRS 2006, 2828).*)
2. Ausnahmsweise kann ein Neubeginn des Laufs der Verjährung angenommen werden, wenn es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VII ZR 16/05; Urteil vom 08.07.1987 - VIII ZR 274/86, IBRRS 2011, 4271; Urteil vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/98, IBRRS 2000, 0756; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2006 - 16 U 287/05, IBRRS 2006, 2828; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rz. 4150 ff.).*)
3. Wird der Verkäufer eines Wohnwagens im Rahmen eines Garantieauftrags tätig, ist damit nicht konkludent die Erklärung verbunden, auch im Rahmen einer etwaigen Gewährleistungspflicht tätig werden zu wollen oder sich zur Gewährleistung verpflichtet zu sehen.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 - 1 U 678/18
1. Ob Mängelbeseitigungsansprüche oder -versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung der Verjährung im Sinne von § 203 BGB oder zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Dies ist keinesfalls regelmäßig anzunehmen, sondern nur dann, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VII ZR 16/05; Urteil vom 08.07.1987 - VIII ZR 274/86 = IBRRS 2011, 4271; Urteil vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/98 = IBRRS 2000, 0756; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2015 - 16 U 287/05).*)
2. Ausnahmsweise kann ein Neubeginn des Laufs der Verjährung angenommen werden, wenn es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VII ZR 16/05, Urteil vom 08.07.1987 - VIII ZR 274/86 = IBRRS 2011, 4271; Urteil vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/98 = IBRRS 2000, 0756; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2015 - 16 U 287/05).*)
3. Wird der Verkäufer im Rahmen eines Garantieauftrags tätig, ist damit nicht konkludent die Erklärung verbunden, für etwaig zukünftig eintretende Mängel eines reparierten Wohnwagens zur Gewährleistung verpflichtet zu sehen. Aus dem Tätigwerden des Verkäufers kann nicht ein Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB angenommen werden kann.*)
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