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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2021 - 20 U 63/21
1. Einschlägige gesetzliche Sicherheitsvorschriften insbesondere die Landesbauordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, die Brandschutzgesetze sowie die in verschiedenen Bundesländern bestehenden Feuerungsverordnungen enthalten Regelungen, die als gesetzliche Sicherheitsvorschriften in der Wohngebäudeversicherung einzustufen und zu beachten sind.
2. Der Kausalitätsgegenbeweis scheitert nicht daran, dass eine Feuerungsanlage wegen der fehlenden Genehmigung überhaupt nicht hätte in Betrieb gesetzt werden dürfen.
3. Steht fest, dass Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der in der Obliegenheit vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun haben, ist der ursächliche Zusammenhang rechtlich nicht erheblich. Es fehlt dann an dem notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang.
4. Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises nur den Nachweis erbringen, dass der Schaden mit Sicherheit auch dann entstanden wäre, wenn alle Sicherheitsvorschriften beachtet worden wären.
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