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OLG Dresden, Urteil vom 15.04.1999 - 9 U 3454/97

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Baugeldempfänger ist, ist nach § 14 StGB für die Zweckentfremdung von Baugeld strafrechtlich verantwortlich und gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1, 5 GSB, 14 StGB persönlich schadensersatzpflichtig.

2. Der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich auch auf die sog. "Nachmänner", denen als Subunternehmer die Herstellung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes übertragen wurde.

3. Bei einem modifizierten Baudarlehen wird Baugeld i. S. von § 1 GSB nur in Höhe der Kosten des Baues begründet.

4. Eine analoge Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn hinter der nicht existenten <S. 586> Scheinfirma bzw. unrichtig bezeichneten juristischen Person ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht und dieser nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns als wirklicher Vertragspartner gewollt wird.


Dokument öffnen BauR 2000, 585

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