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IBRRS 2010, 0439
BauvertragBauvertrag
Merkantiler Minderwert nach mangelhafter Bauwerksgründung

OLG Braunschweig, Urteil vom 23.07.2009 - 8 U 158/05

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IBRRS 2009, 0102; IMRRS 2009, 0058
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsbegrenzung auf „versicherbare Schäden“

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2007 - 8 U 158/05

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IBRRS 2006, 1224; IMRRS 2006, 0748
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Analoge Anwendung des § 536 BGB

KG, Urteil vom 16.03.2006 - 8 U 158/05

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 0439
BauvertragBauvertrag
Merkantiler Minderwert nach mangelhafter Bauwerksgründung

OLG Braunschweig, Urteil vom 23.07.2009 - 8 U 158/05

1. Nach allgemeiner Auffassung ist im Falle mangelhafter Bauwerksgründung trotz anschließender vollständiger Instandsetzung bei einem angenommenen Verkauf des Grundstückes ein Preisabschlag vorzunehmen. Deshalb ist in einem solchen Fall auch ein merkantiler Minderwert zuzusprechen.

2. Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um einen dem Bauwerk unmittelbar anhaftenden Mangelschaden. Dieser ist kein selbstständiger und damit in Rechtskraft erwachsener Streitgegenstand, sondern lediglich ein unselbstständiger Rechnungsposten in einem einheitlichen Schadensersatzanspruch.

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IBRRS 2009, 0102; IMRRS 2009, 0058
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsbegrenzung auf „versicherbare Schäden“

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2007 - 8 U 158/05

Eine Haftungsbegrenzung auf "versicherbare Schäden" im Rahmen eines Einheitsarchitektenvertrags benachteiligt den Bauherrn nach Treu und Glauben, da der durchschnittliche Vertragspartner nicht erkennen kann, welche Schäden konkret unter die Haftungsbegrenzung fallen.

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IBRRS 2006, 1224; IMRRS 2006, 0748
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Analoge Anwendung des § 536 BGB

KG, Urteil vom 16.03.2006 - 8 U 158/05

1. § 536 Abs. 3 BGB kann nicht analog auf den Fall angewandt werden, dass der Mieter die Sache zu Eigentum erwirbt, das Mietverhältnis nicht infolge Konfusion erlischt und der Mieter sich gegenüber dem Vermieter auf sein Eigentum beruft.

2. Ein Eingriff in die Befugnisse des Eigentümers, nach § 903 BGB mit der Sache nach Belieben zu verfahren, liegt nicht darin, dass sich ein anderer dem Eigentümer gegenüber des Eigentums oder einer Nutzungs- oder Vermietungsbefugnis berühmt.

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