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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2009, 1505
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sekundärhaftung auch gegenüber erfahrenem Bauherrn!

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2009 - 11 U 41/08

1. Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seines Architektenwerks aufklärt.

2. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensersatzanspruch mit der Folge zu, dass sich der Architekt nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr über äußerst langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem einen Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte.

3. Für die Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand/die Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden musste. Findet diese Feststellung im Beweisverfahren statt und beseitigt der Auftraggeber die Mängel auf dieser Grundlage, bleibt es bei diesen Feststellungen, auch wenn der Sachverständige diese später im Rahmen des Hauptverfahrens widerruft.

4. Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.




IBRRS 2009, 1521
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufrechnungsverbot: Individualvertraglich unzulässig?

LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2008 - 328 O 214/05

1. Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seines Architektenwerks aufklärt.

2. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensersatzanspruch mit der Folge zu, dass sich der Architekt nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr über äußerst langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem einen Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte.

3. Für die Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand/die Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden musste. Findet diese Feststellung im Beweisverfahren statt und beseitigt der Auftraggeber die Mängel auf dieser Grundlage, bleibt es bei diesen Feststellungen, auch wenn der Sachverständige diese später im Rahmen des Hauptverfahrens widerruft.

4. Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.