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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2018, 0723
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ein nur "unbequemes" Bauvorhaben kann der Nachbar nicht abwehren!

VG Schleswig, Beschluss vom 15.12.2017 - 2 B 58/17

1. Nachbarliche Belange können in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu "erdrückt", "eingemauert" oder "abgeriegelt" wird.

2. Das ist anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden Gebäudes" aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft.

3. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Bauvorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus.

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