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IBRRS 2018, 0421; IMRRS 2018, 0154
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Wie weit geht eine Risikoübernahme durch den Mieter?

KG, Urteil vom 04.12.2017 - 8 U 236/16

1. Aus dem Gebot enger Auslegung folgt, dass sich eine Risikoübernahme des Mieters nicht auf Risiken erstreckt, welche den Räumen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhaften und die er nicht erkannt hat.*)

2. Für eine fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung des Mieters ist im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ein eigenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters zu berücksichtigen.*)

3. Vereinbarungen,die nicht über ein Jahr hinaus relevant sind, unterliegen nicht der Form des § 550 BGB.*)

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