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IBRRS 2018, 0381; IMRRS 2018, 0115
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Wohnraummiete
Nachweis eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
LG Paderborn, Urteil vom 13.12.2017 - 1 S 10/17
1. Um einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nachweisen zu können, muss der Mieter inhaltlich vergleichbare Angebote vorlegen.
2. Ist die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung nicht zu beanstanden, steht dem Mieter bei Streit über deren materielle Berechtigung kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zu.
3. Die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung einer Anfangsrenovierung ist nur dann wirksam, wenn er einen angemessenen Ausgleich für die Vornahme der Renovierungsarbeiten erhält.
4. Auch Individualklauseln unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle nach § 242 BGB.