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IBRRS 2018, 0374
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Bauvertrag
Auf Einrede der Verjährung verzichtet: Verjährungsfrist für Mängel um 30 Jahre verlängert!
OLG Celle, Urteil vom 15.06.2017 - 6 U 2/17
1. Rügt der Auftraggeber kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel und verzichtet der Auftragnehmer auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, ohne diesen Verzicht zeitlich zu begrenzen, verjähren etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers in 30 Jahren.
2. Ein Abzug "neu für alt" ist nicht vorzunehmen, wenn der Auftraggeber knapp 20 Jahre nach Errichtung des Gebäudes eine neue Fassade erhält, er aber 15 Jahre mit einer mangelhaften Fassade hat vorlieb nehmen müssen, weil der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist.
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