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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2020, 3067
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Verschleiß ist kein Mangel!

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18

1. Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (Bestätigung der Senatsurteile vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, Rz. 19, IBRRS 2006, 1923 = IMRRS 2006, 1200 = NJW 2006, 434; vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06, Rz. 19, IBRRS 2007, 5009 = IMRRS 2007, 2496 = NJW 2008, 53; vom 10.03.2009 - VIII ZR 34/08, Rz. 13, IBRRS 2009, 4502 = NJW 2009, 1588). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt.*)

2. Die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB - in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (jetzt § 477 Halbs. 1 BGB) - entbindet den Käufer nicht davon darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat. Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Bestätigung der Senatsurteile vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, Rz. 36, IBRRS 2016, 2880 = BGHZ 212, 224; vom 27.05.2020 - VIII ZR 315/18, IBRRS 2020, 1705 = zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II. 3. c bb (1)).*)

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