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IBRRS 2019, 0100
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Kein Leistungsabruf = freie Kündigung?
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 - 5 U 60/15
1. Ruft der Auftraggeber keine weiteren (Planungs-)Leistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine sog. freie Kündigung gesehen werden.
2. Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung und rechnet er ausschließlich noch nicht erbrachte Leistungen ab, liegt darin eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
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