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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 3773; VPRRS 2017, 0351
Mit Beitrag
Vergabe
„Reverse-charge-Verfahren“: Umsatzsteuer ist mit 0% anzugeben!
VK Bund, Beschluss vom 18.09.2017 - VK 2-94/17
1. Kehrt sich die Steuerschuldnerschaft unter den Voraussetzungen des § 13b UStG gemäß dem sog. "Reverse-charge-Verfahren" dahin um, dass nicht der die Leistung erbringende Unternehmer - hier der Bieter - die Umsatzsteuer zu entrichten hat, sondern der Leistungsempfänger - hier der Auftraggeber -, sind im Angebotspreisblatt 0% anzugeben.
2. Hat der Auftraggeber wegen eines ungewöhnlichen niedrigen (Gesamt-)Preises eine Preisprüfung beim betreffenden Bieter durchgeführt und hat der Bieter seinen Angebotspreis plausibel gemacht, scheidet ein Angebotsausschluss aus.
3. Eine Eignungsprüfung muss nicht mehr durchgeführt werden, wenn bereits feststeht, dass ein wirtschaftlicheres Angebot vorliegt.