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IBRRS 2017, 2419
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vereinbarter Kostenrahmen ist einzuhalten!

OLG Köln, Urteil vom 04.11.2015 - 11 U 48/14

1. Vereinbarungen über ein vom Auftraggeber zu zahlendes Architektenhonorar können bei Beauftragung nur schriftlich und nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen werden.

2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist ebenfalls nur schriftlich möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen.

3. Derartige Ausnahmefälle können angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den übrigen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist, etwa, wenn die Leistung des Architekten einen besonders geringen Aufwand erfordert oder etwa bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder etwa bei der mehrfachen Verwendung einer Planung.

4. Ein Planungsauftrag umfasst die Pflicht, den vom Bauherrn vorgegebenen wirtschaftlichen Rahmen zu berücksichtigen. Vereinbarte Kostengrenzen oder Kostenrahmen hat der Architekt einzuhalten.

5. Zu den Aufgaben des Architekten im Rahmen einer von ihm übernommenen Grundlagenermittlung gehört auch die Klärung der Frage, ob die von ihm zu erstellenden Pläne für den Auftraggeber finanzierbar sind, weshalb ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten in Betracht kommt, wenn dieser den Auftraggeber unzutreffend über die voraussichtlichen Baukosten berät.

6. Geht es um die Vergütung des Architekten und verweigert der Bauherr eine Honorarzahlung für die Vorplanung mit der Begründung, diese habe die von ihm beziffert vorgegebenen Baukosten erheblich überschritten und sei deshalb unbrauchbar, muss der Architekt für die Höhe seines das Honorar unter Zugrundelegung des vom Bauherrn behaupteten Limits überschreitenden Anspruchs beweisen, dass die Kosten für den geplanten Bau nicht in der vom Auftraggeber behaupteten Weise beschränkt worden sind.