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IBRRS 2021, 2564
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Über Bedenken hinweggesetzt: Auftraggeber trifft 50%-iges Mitverschulden!
OLG Rostock, Urteil vom 10.04.2018 - 4 U 110/10
Weist der planende Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hin, dass die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen mit dem beauftragten Verdichtungssystem nicht realisierbar sind, und verbindet er mit den angezeigten Bedenken Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen, trifft den Auftraggeber ein 50%-iges Mitverschulden, wenn er das Bauvorhaben unverändert fortführen lässt und es zu Schäden wegen Setzungen kommt.
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