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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19
1. Die Beurteilung, wie die Architektenleistung zu vergüten ist, wenn Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, bestimmt sich nicht nach der HOAI, sondern nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts, wobei der Honoraranspruch ganz oder teilweise nur dann entfällt, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung oder Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
2. Besteht ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, ist gleichzeitig auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet.
3. Wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich bereits im Bauwerk realisiert haben, schuldet der Architekt Schadensersatz neben der Leistung und hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht.
4. Macht der Auftraggeber geltend, wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung habe eine geänderte Planung erstellt werden müssen, die Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern an der dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung.
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