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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2020 - 19 U 223/19
1. Der Architekt haftet für Mängel seiner Planung nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten zur Last fällt.
2. Am Verschulden fehlt es, wenn der Architekt wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse Sonderfachleute hinzuzieht. Er haftet in diesem Fall nur insoweit, als der aufgetretene Mangel auf seinen Vorgaben beruht sowie für die Auswahl und Überprüfung der Sonderfachleute nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse.
3. Sind Sonderfachleute vom Bauherren beauftragt, kann bereits im Ansatz eine Verpflichtung zur Aufsicht oder Überwachung bzw. zur Begutachtung oder Überprüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter allenfalls insoweit angenommen werden, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für ihn als Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind.
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