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IBRRS 2021, 1190
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann werden Stundenlohnarbeiten nicht wirtschaftlich erbracht?

OLG München, Urteil vom 04.07.2017 - 9 U 4117/15 Bau

1. Die Aufforderung des Auftraggebers, keine weiteren kostenintensiven Maßnahmen mehr durchzuführen, ist als freie Kündigung eines (Architekten-)Vertrags zu qualifizieren.

2. Eine Tätigkeit auf Stundenbasis ist mit der Kündigung beendet; erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

3. Der Auftragnehmer hat für einen schlüssigen Anspruch auf Vergütung bei Stundenhonorarvereinbarung nur vorzutragen, dass die Leistungen erbracht wurden. Voraussetzung ist nicht, dass die Stunden wirtschaftlich eingesetzt wurden.

4. Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt gegebenenfalls einen vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Auftraggeber darlegen und beweisen muss.

5. Dem Auftragnehmer ist ein gewisser Beurteilungsspielraum für die Erbringung seiner Leistung einzuräumen. Für eine Unwirtschaftlichkeit wird man eine Sicherheitsmarge von 20% anzunehmen haben.

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