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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 06.09.2018 - 10 U 101/18
1. Gehen der Auftraggeber und der mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragte Ingenieur bei Vertragsschluss davon aus, dass die Sanierung einer Deponie trotz Kampfmittelverdachts innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten abgeschlossen sein wird, kann der Ingenieur eine Anpassung des vereinbarten Pauschalhonorars verlangen, wenn vorgefundene Kampfmittel eine Umstellung des Sanierungskonzept erforderlich machen und sich der Ausführungzeitraum auf 21 Monate verlängert.
2. Der Ingenieur ist nicht verpflichtet, seinen Mehraufwand konkret darzulegen, weil das Honorar grundsätzlich aufwandsneutral gewährt wird. Die Höhe der zu beanspruchenden Mehrvergütung kann vielmehr vom Gericht geschätzt werden (§ 287 ZPO).
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