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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 215/14
1. Die Planung des Gesamtkonzepts einer Deponie und dem Systemaufbau der Deponieoberfläche muss ein hinreichend robustes System vorsehen, das mit ausreichender Sicherheit seine Funktion erfüllen kann und einen effektiven Erosionsschutz an strategisch wichtigen Punkten sicherstellt.
2. Haben sich die Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, ist die Leistung des Architekten bzw. Ingenieurs nicht mehr nachbesserungsfähig, so dass die Geltendmachung von Schadensersatz keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.
3. Wird ein VOB-Bauvertrag einvernehmlich aufgehoben, kann der Auftraggeber wegen einer mangelhaft ausgeführten Leistung Schadensersatz verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zur Kündigung wegen Mängeln berechtigt gewesen ist.
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