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IBRRS 2020, 0995
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarvereinbarung kann (auch) per E-Mail geschlossen werden!

OLG Celle, Urteil vom 01.04.2020 - 14 U 185/19

1. Zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den Abschluss eines Architektenvertrags.*)

2. Die Mindestsatzfiktion gem. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 verstößt gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ("Dienstleistungsrichtlinie") und ist wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts von den nationalstaatlichen Gerichten nicht mehr anzuwenden.*)

3. Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 unwirksam, weil sie auf elektronischem Wege und damit nicht schriftlich geschlossen wurde.*)

4. Gemäß § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB ist die Schlussrechnung prüfbar, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; gem. § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB gilt die Rechnung als prüfbar, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben hat.*)