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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2019 - 12 U 21/13
1. Die Frage, ob sich das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 zur Unvereinbarkeit des HOAI-Preisrechts mit dem EU-Recht (IBR 2019, 436) unmittelbar auf laufende Architektenhonorarprozesse auswirkt, muss nicht entschieden werden, wenn durch die schriftliche Honorarvereinbarung eine Mindestsatzunterschreitung auch dann nicht vorliegt, wenn bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die vom dem Architekten mitverarbeitete Bausubstanz angemessen berücksichtigt wird.
2. Mitverarbeiten bedeutet das Einbeziehen der vorhandenen Substanz in planerischer Hinsicht. Für die Anrechenbarkeit genügt es, wenn die Mitverarbeitung entweder aus technischer oder aus gestalterischer Veranlassung erfolgt. Die zeichnerische Darstellung vorhandener Bausubstanz allein ist keine technische oder gestalterische Mitverarbeitung.
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