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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 18.04.2018 - 27 U 3909/17 Bau
1. Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck (hier: Schutz vor Sonneneinstrahlung) nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.
2. Der mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragte Architekt muss vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchführen. Erkennt und moniert er dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.
3. Ein Abzug "neu für alt" wegen einer verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste (Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479).
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