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IBRRS 2017, 4203
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine ordnungsgemäße "Unterschrift": Honorarvereinbarung unwirksam!

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2016 - 17 U 81/16

1. Eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 7 HOAI 2009/2013) muss - um wirksam zu sein - von den Vertragsparteien unterzeichnet werden.

2. Eine Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend ist eine "Oberschrift" oder eine Unterschrift am Rand.

3. Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genügt die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d. h. mit einer "Paraphe", oder mit einem anderen Kürzel nicht.

4. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, kann der Architekt den Mindestsatz nach der HOAI abrechnen.

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