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IBRRS 2017, 2429
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten müssen besonders intensiv überwacht werden!

OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2016 - 10 U 1106/14

1. Wird ein Architekt damit beauftragt, ein Lichtdach zu planen, schuldet er eine Planung, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und regensicheres Dach errichtet werden kann. Sieht die Planung keine zweite Dichtungsebene vor und dringt aufgrund dessen Wasser in das Innere des Gebäude ein, ist die Planung mangelhaft.

2. Der Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Besonders hoch sind die planerischen Anforderungen im Hinblick auf eine - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit.

3. Der Architekt handelt schuldhaft, wenn er sich bei vorhandenen Zweifeln nicht vergewissert, dass der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen ist. Demgemäß hat er grundsätzlich auch das beim Bau verwendete Material auf dessen Brauchbarkeit zu überprüfen.

4. Bei der Ausführung von Dach- und Dachdeckerarbeiten, insbesondere bei den damit in Zusammenhang stehenden Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten, handelt es sich um schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen und die daher der erhöhten Aufmerksamkeit und intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht durch den bauüberwachenden Architekten bedürfen.

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