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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2004, 2883; IMRRS 2004, 1757
ImmobilienImmobilien
Straßenbau: Enteigung möglich, wenn Umgehung zu teuer

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004 - 1 C 10382/04

1. Eigentümer von Grundflächen, die für die planfestgestellte Straßenausbaumaßnahme unmittelbar in Anspruch genommen werden, sind nicht darauf beschränkt, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern können grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen.

2. Bei der Überprüfung von Variantenentscheidungen der Planfeststellungsbehörde haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich dabei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen.

3. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind vielmehr erst dann in einer vom Gericht zu beanstandenden Weise überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt, so dass sie sich der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen.

4. Bei der planerischen Abwägung und bei der Entscheidung zwischen Planungsvarianten sind auch Kostengesichtspunkte als öffentlicher Belang zu berücksichtigen und können sogar den Ausschlag geben.

5. Da das private Eigentum in der planerischen Abwägung keinen absoluten Schutz genießt, ist die Planfeststellungsbehörde nicht gehindert, den für das Straßenbauvorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen in der Abwägung den Vorrang vor dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Substanz seines Grundeigentums einzuräumen.

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