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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2018 - Verg 28/17
1. Eine in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätige Messegesellschaft in Form einer juristischen Person des privaten Rechts (hier: GmbH), an der eine Kommune und das Land beteiligt sind, ist ein öffentlicher Auftraggeber, wenn faktisch kein Insolvenzrisiko besteht.
2. Voraussetzung einer wirksamen Selbstreinigung ist u.a., dass der Bieter die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.