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Online seit 1. März

IBRRS 2024, 0723
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Ordnungsmittelverfahren ist mit eigenem Rechtsmittelzug ausgestattet!

BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 42/23

1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 = IBRRS 2003, 0877 = IMRRS 2003, 0330). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 = = WRP 2009, 637 = IBRRS 2009, 1285 = IMRRS 2009, 0774 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; BGH, Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZB 79/21, GRUR 2023, 1788 = NJW 2024, 214).*)

2. Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.*)

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IBRRS 2024, 0722
ProzessualesProzessuales
Verlängerte Räumungsfrist: Gericht darf es sich nicht zu leicht machen!

LG Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 - 67 T 108/23

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO trägt der Mieter.*)

2. Der pauschale tatrichterliche Verweis auf eine angeblich gerichtsbekannte Lage am Wohnungsmarkt reicht zur verfahrensfehlerfreien Begründung einer Verlängerung der Räumungsfrist nicht aus.*)

3. Die bloße Einreichung von Bewerbungsunterlagen erbringt ohne Weiteres keinen hinreichenden Beweis dafür, dass sich der Mieter tatsächlich um Ersatzwohnraum bemüht hat.*)

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Online seit 29. Februar

IBRRS 2024, 0707
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Exklusive Wohnung versprochen: Erhöhter Schallschutz geschuldet!

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2023 - 15 U 228/21

1. Mängelansprüche des Erwerbers aus Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, wenn deren Errichtung nicht zu lange zurückliegt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertig gestellt war und die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben.

2. Liegt den Erwerbsverträgen eine Baubeschreibung über eine anspruchsvoll gestaltete Stadtvilla mit drei exklusiven Eigentumswohnungen zu Grunde, schuldet der Bauträger einen Schallschutz, der ein erhöhtes, die Anforderungen der DIN 4109 übersteigendes Maß erfordert.

3. Bei der Berechnung der Höhe einer Minderung ist der vereinbarte Kaufpreis um das Verhältnis herabzusetzen, um das das mangelhafte Werk gegenüber einem mangelfreien Werk im Wert herabgesetzt ist.

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IBRRS 2024, 0715
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Schriftform!

OLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2023 - 12 U 3/23

1. Bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ist das Vertragsverhältnis der Parteien nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam und sind die wechselseitig empfangenen Leistungen nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren.*)

2. In Abgrenzung zu einem Dienst- oder Werkvertrag liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. dazu im Einzelnen: OLG Schleswig, Urteil vom 29.05.2019 - 12 U 102/18, IBRRS 2019, 4242).*)

3. Für eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerüberlassung ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erforderlich. Diese entfaltet zudem gem. § 1 Abs. 1 Sätze 5, 6 AÜG ihre legalisierende Wirkung nur dann, wenn die Vertragsbeziehung und der konkrete Personaleinsatz ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden.*)

4. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, sodass der Kläger nicht die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sondern lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten geltend machen kann (OLG Schleswig, a.a.O., unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18.07.2000 - X ZR 62/98, IBRRS 2000, 1894; BeckOK Arbeitsrecht – Motz, 66. Aufl., AÜG § 12, Rn. 17).*)

5. Erfüllt zudem ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht die Voraussetzungen der Schriftform, was hier der Fall sein dürfte, ist der Vertrag im Zweifel ebenfalls insgesamt nichtig, §§ 125, 139 BGB (vgl. BeckOK Arbeitsrecht – Motz, 66. Aufl., AÜG § 12, Rn. 14). In einem solchen Fall erfolgt die Rückabwicklung auch nach Bereicherungsrecht.*)

6. Bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung liegt die Bereicherung des Beklagten in den Vergütungsaufwendungen, die er erspart hat, indem er die Arbeitnehmer nicht selbst beschäftigt hat (ebenso OLG Schleswig, a.a.O.).*)

7. Dem Zahlungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich auf Erfüllung durch Zahlung der Bauabzugssteuer oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG berufen hat, da es hier nicht um Bauleistungen, sondern um Arbeitnehmerüberlassung geht (so bereits OLG Schleswig, a.a.O.).*)

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IBRRS 2024, 0709
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
WhatsApp-Nachricht als ordnungsgemäße Rüge!?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2022 - 3 VK 3/22

1. An die Rüge eines Bieters in einem Vergabeverfahren sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass der Bieter deutlich macht, dass er in einem bestimmten Sachverhalt einen Vergaberechtsverstoß sieht und Abhilfe erwartet.

2. Die Rüge eines Bieters ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Vorschriften über die sog. "eVergabe" beziehen sich nur auf das Vergabeverfahren. Als Teil des Rechtsmittelverfahrens ist die Rüge nicht dem Vergabeverfahren zuzurechnen.

3. Eine über den Messangerdienst "WhatsApp" versendete Nachricht kann die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge erfüllen.

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IBRRS 2024, 0708
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hochterrasse und Gebäude bilden bauliche Einheit!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2024 - 10 A 875/21

1. Sowohl ebenerdige Terrassen als auch Hochterrassen bilden mit dem Gebäude, an das sie angrenzen, eine bauliche Einheit.*)

2. Der Eigentümer bzw. Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.*)

3. Der Begriff der Außenwand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO-NW ist nicht auf Gebäude beschränkt.*)

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IBRRS 2024, 0712
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Fehlender Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen: Mietverhältnis wird fortgesetzt!

LG Berlin II, Urteil vom 25.01.2024 - 67 S 264/22

1. Mieter können unter Berufung auf die sog. Sozialklausel nach Abwägung mit den Vermieterinteressen unter gewissen Voraussetzungen die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses verlangen, auch wenn die zuvor ausgesprochene Kündigung wirksam ist.

2. Solche Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich die Mieter nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung über einen Zeitraum von fast zwei Jahren auf eine Vielzahl von Wohnungen im gesamten Berliner Stadtgebiet beworben haben, jedoch aufgrund der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt sowie des nur noch geringen Angebots freier Wohnungen mit ihren Bewerbungen keinen Erfolg haben und auch über das sog. Geschützte Marktsegment in absehbarer Zeit kein freier Alternativwohnraum in Berlin für die Mieter zur Verfügung steht.

3. Dies gilt erst recht, wenn der geltend gemachte Eigenbedarf nicht besonders dringlich ist.

4. Die Miete ist in diesem Fall aber auf ein marktübliches Niveau anzuheben (vgl. LG Berlin, IMR 2024, 95).

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IBRRS 2024, 0710
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen!

LG Hanau, Urteil vom 22.11.2023 - 2 S 35/22

Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung nach § 546a Abs. 1 BGB besteht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16, IMRRS 2017, 1083, nicht, wenn kein Rückerlangungswille des Vermieters besteht. Dieser Rückerlangungswille kann vorliegend nicht angenommen werden, da der Beklagte trotz Kündigung durch den Kläger von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht was er durch das Führen eines Prozesses über zwei Instanzen dokumentiert. Eines konkreten Rückgabeangebots des Mieters bedarf es in einem solchen Fall nicht.*)

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IBRRS 2024, 0713
RechtsanwälteRechtsanwälte
Prüfung des Fristablaufs ist Anwaltssache!

LG München I, Beschluss vom 06.11.2023 - 1 S 12945/23 WEG

1. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht.

2. Der Rechtsanwalt kann sich zwar von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird.

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IBRRS 2024, 0711
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Annahmeverzug ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.09.2023 - 4 U 76/23

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein.

2. Der Annahmeverzug ist - wie auch der Schuldnerverzug - lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das festgestellt werden kann.

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