Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2025, 1463
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2023 - 7 U 209/22
1. Die elektrische Begutachtung einer Gewerbeimmobilie zum Zwecke der Abgabe eines Kaufangebots ist als Werkvertrag einzustufen.*)
2. Die Sollbeschaffenheit eines werkvertraglichen Gutachtens ist durch Auslegung des entsprechenden Auftrags zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung.*)
3. Wenn das Gutachten auf Basis eines vorherigen gemeinsamen Besichtigungstermins erteilt werden sollte, kann der Besteller nicht erwarten, dass der Sachverständige auch eine elektrische Anlage in einem verschlossenen Raum begutachtet, für den die Zugangsberechtigung bei den Stadtwerken lag und der deshalb unstreitig bei der Besichtigung überhaupt nicht in Augenschein genommen werden konnte.*)
4. Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Stellung der Anträge gehört zu den ins Protokoll aufzunehmenden wesentlichen Förmlichkeiten.*)

IBRRS 2025, 1627

EuGH, Urteil vom 05.06.2025 - Rs. C-82/24
Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot (…) sind dahin auszulegen, dass sie es verbieten, auf einen Vertrag über Bauleistungen durch gerichtliche Auslegung analog nationale Rechtsvorschriften über die Garantie im Bereich von Kaufverträgen anzuwenden, deren Inhalt weder in den Ausschreibungsunterlagen noch in diesem Vertrag über Bauleistungen ausdrücklich angegeben wurde, wenn die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hinreichend klar und vorhersehbar ist.*)

IBRRS 2025, 1559

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2025 - 1 ME 163/24
1. Neue Tatsachen sind im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig, wenn diese sie innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden sind.*)
2. Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anordnungen sind höchstpersönlicher Natur; sie gehen anders als die Grundverfügung nicht auf den Rechtsnachfolger über.*)
3. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 C 2.23, IBRRS 2024, 2207).*)

IBRRS 2025, 1542

LG Kiel, Urteil vom 24.01.2024 - 10 O 90/23
1. Eine unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist.
2. Eine sachliche Rechtfertigung der Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters ist nicht gegeben. Denn der Vermieter wird mit Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, inwieweit ihm Ansprüche wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Mietsache zustehen.
3. Darüber hinaus betrifft die Regelung in § 548 BGB auch die berechtigten Interessen des Mieters, da dieser nach Rückgabe der Sache keinen Einfluss mehr auf die Mietsache hat und keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann.
4. Zudem spricht auch der Regelungszweck einer zeitnahen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegen die Zulässigkeit einer formularvertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist, so dass nach alledem die Verjährungsverlängerung unzulässig ist.

IBRRS 2025, 1577

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2024 - 2-13 S 40/23
Ist mit einer begehrten Baumaßnahme kein unmittelbarer Nutzungsvorteil für Menschen mit Behinderungen verbunden (hier nicht ebenerdige Terrassentür), ist diese Maßnahme nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG privilegiert.*)

IBRRS 2025, 1629

BGH, Beschluss vom 28.05.2025 - AnwZ (Brfg) 7/25
1. Ein Rechtsanwalt ist gem. § 43f Abs. 2 BRAO von der Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht befreit, wenn er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung eine solche Veranstaltung absolviert hat, auch während des Referendariats.
2. Ein Feststellungsinteresse gem. § 43 Abs. 1 VwGO besteht nicht, wenn die Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht bereits durch eine frühere Teilnahme entfällt und dies durch ein Teilnahmezertifikat nachgewiesen werden kann.
3. Die Einleitung eines Rügeverfahrens gem. § 74 Abs. 1 BRAO wegen angeblich nicht erfüllter Teilnahmeverpflichtung kann durch Vorlage eines Teilnahmezertifikats über eine bereits absolvierte Lehrveranstaltung verhindert oder beendet werden.

IBRRS 2025, 1622

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 24/24
1. Eine Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof dargelegt wird.
2. Die Darlegung einer Gehörsverletzung muss konkrete Umstände aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen wurde; bloße Wiederholungen oder Behauptungen genügen nicht.
3. Eine Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurückweist.

IBRRS 2025, 1555

OLG München, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 W 661/25
1. Der Wert der Hauptsache ist maßgebend für die Gebühren der Nebenintervention, wenn die Nebenintervenienten sich uneingeschränkt den Anträgen der unterstützten Partei anschließen.
2. Das wirtschaftliche Interesse der Nebenintervenienten ist für die Wertbestimmung irrelevant, sofern kein selbstständiges Rechtsmittel eingelegt wird. Nur für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob es dann auf das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten ankommt. Für alle anderen Fälle, kommt es jedenfalls ausdrücklich nicht darauf an, ob das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten dem der unterstützten Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist. Solche Aspekte betreffen nämlich das Innenverhältnis des Nebenintervenienten zur unterstützten Partei und sind deshalb für den Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien weder relevant noch in diesem aufzuklären.
3. Der Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist unbegründet, wenn die Gebühren der Nebenintervention sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten.

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IBRRS 2025, 1538
KG, Urteil vom 25.06.2024 - 21 U 98/23
1. Eine Vertragsstrafenklausel begegnet auch als Allgemeine Geschäftsbedingung keinen Bedenken, wenn sie einen angemessenen Tagessatz bestimmt (hier 0,01% des Kaufpreises pro Werktag) und insgesamt auf 5% der Kaufpreissumme gedeckelt ist.*)
2. Derjenige, der zu einer Bauleistung verpflichtet ist und sich von der Nichteinhaltung eines Termins entlasten will (§ 286 Abs. 4 BGB), hat konkret darzulegen, wie sich die Umstände, auf die er sich beruft, auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt haben ("bauablaufbezogene Darstellung").*)
3. Durch einen Rücktritt erlischt der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe grundsätzlich nicht.*)
4. Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.*)
5. Stellt die erstinstanzlich obsiegende Partei ihren Feststellungsantrag im Berufungsrechtszug teilweise auf Zahlung um, so kann dies eine Anschlussberufung darstellen, die nicht den für die Klageänderung im Berufungsverfahren in § 533 ZPO aufgestellten besonderen Erfordernissen unterliegt.*)

IBRRS 2025, 1532

VK Berlin, Beschluss vom 29.11.2024 - VK B 1-13/24
1. Der Auftraggeber ist nicht an den Inhalt einer zuvor durchgeführten Markterkundung gebunden. Weder muss eine Markterkundung durchgeführt werden, noch ist diese Teil des Vergabeverfahrens.
2. Der Auftraggeber ist im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts nicht gehalten, die Ausschreibung so zuzuschneiden, dass sie zum Unternehmens- oder Betriebskonzept eines jeden möglichen Bieters passt.
3. Es gibt keine vergaberechtliche Vorgabe, dass nur eine lineare Interpolation zwischen dem niedrigsten und dem doppelten des niedrigsten Angebotspreises zulässig ist. Es gibt nicht einmal eine Vorgabe, dass überhaupt eine Interpolation zwischen dem niedrigsten Angebot und einem vor Angebotsabgabe festgelegten Höchstwert vorzunehmen ist.
4. Der vergaberechtliche Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist drittschützend.
5. Grundsätzlich darf auch in Verhandlungsverfahren nicht über die bekannt gemachten Zuschlagskriterien verhandelt werden, diese sollten während des gesamten Verfahrens stabil bleiben. Indessen besteht kein Anspruch auf die Aufstellung oder Festlegung von Mindestanforderungen vor der Durchführung von Verhandlungsrunden in einem Verhandlungsverfahren.
6. "Muss"-Kriterien sind nicht zwingend als Mindestanforderungen zu qualifizieren.
7. Für die Bewertung konzeptioneller Leistungen genügt es, wenn sich aus der Bewertung ergibt, welche Merkmale für eine Auf- oder Abwertung ausschlaggebend waren, diese müssen nicht in den Vergabeunterlagen festgelegt werden

IBRRS 2025, 1561

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2025 - 1 ME 29/25
1. Bei einer Bebauung in Hanglage ist für den Höhenvergleich auf eine mittlere Höhe abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2017 - 8 A 10695/16, IBRRS 2017, 1142).*)
2. Der notwendige Vergleich kann nicht maßgeblich auf der Basis von errechneten Zahlen vorgenommen werden, die ihrerseits notwendig auf pauschalierenden Annahmen beruhen. Er muss sich am äußeren Erscheinungsbild orientieren und qualitativ erfolgen.*)

IBRRS 2025, 1598

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 05.12.2024 - 303c C 10/23
Die in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, auf seine Kosten ordnungsgemäß in Stand zu halten und in Stand zu setzen hat, ist dahin auszulegen, dass sie die Instandsetzung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Balkone betrifft.*)

IBRRS 2025, 1611

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2025 - 4 ORs 19/25
1. Ein Werkunternehmerpfandrecht lässt einen Vermögensschaden i.S. des § 263 Abs. 1 StGB allenfalls entfallen, wenn es werthaltig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruch aus dem Werkunternehmerpfandrecht eine jederzeit und ohne Zeit- und Kostenaufwand zu erreichende Zahlung erwarten lässt und nicht minderwertig ist.*)
2. Ein Werkunternehmerpfandrecht kann für den Fall eines Kfz-Reparaturauftrags nur dann werthaltig sein, wenn dem Werkunternehmer die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) bei der Inbesitznahme des Pkw übergeben wurde. Denn nur in solch einem Fall kann die Verwertung des Werkunternehmerpfandrechts im Rahmen des Pfandverkaufs ohne nennenswerte Schwierigkeiten erfolgen.*)

IBRRS 2025, 1584

BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - III ZB 27/24
1. Bei der Beurteilung, ob eine Fristversäumnis des Rechtsanwalts unverschuldet ist, sind nur diejenigen Angaben maßgeblich, die die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat.
2. Soweit dies im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen wurde, muss sich das Berufungsgericht deshalb nicht von sich aus mit gesundheitlichen Gründen befassen, die zu einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt haben sollen.

IBRRS 2025, 1621

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 137/24
Zur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2015 - I ZR 139/14, Rz. 7 ff., IBRRS 2015, 3589).*)

IBRRS 2025, 1574

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2
1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)
2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)

Online seit 22. Juni
IBRRS 2025, 1607
AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 - 32 C 37/24
1. Der Inhalt eines von den Parteien unterzeichneten Über- oder Rückgabeprotokolls ist, so keine abweichenden Abreden getroffen werden, sowohl hinsichtlich positiv aufgeführter Verschlechterungen der Mietsache als auch Fehlens nicht aufgeführter bindend, es sei denn, solche können im Zug einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden.*)
2. Unterzeichnet der Mieter das Protokoll behauptetermaßen nur, um nicht selbst für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, steht das der vereinbarten Protokollwirkung nicht entgegen.*)
3. Behauptet der Mieter entgegen einem den mangelfreien Zustand der Mietsache bei Rückgabe bestätigenden unterzeichneten Protokoll, es hätten bis zu Ende Mängel vorgelegen, ist er mit diesem Vortrag insgesamt ausgeschlossen, da bzw. wenn er nicht vorträgt, wann zuvor bestehende Mängel behoben worden seien.*)
4. Einrichtungen, welche der Mieter in die Wohnung einbringt (hier: Laminat), sind spätestens bei Mietende wieder zu entfernen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung besteht nur, wenn dieses vereinbart wurde oder der Vermieter der Entfernung widerspricht.*)

Online seit 20. Juni
IBRRS 2025, 0009
OLG München, Beschluss vom 23.03.2022 - 28 U 3227/21 Bau
1. Erklärt sich der Hersteller von Dachfolien infolge eines Produktrückrufs gegenüber dem Bauherrn dazu bereit, im Fall einer erforderlichen Sanierung des betroffenen Daches eine Abdichtungsbahn mit gültigem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis zu verlegen bzw. verlegen zu lassen, handelt es sich um einen Werkvertrag, der darauf gerichtet ist, die Funktionsfähigkeit einer Sache wiederherzustellen (Reparaturvertrag).
2. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht auch zwischen mehreren - hier im Haupt- und Nachunternehmerverhältnis stehenden - Unternehmern, soweit sie wegen desselben Mangels haften.
3. Dem Auftraggeber steht ein Vorschussanspruch vor Abnahme grundsätzlich nicht zu, sodass ein Abrechnungsverhältnis von Werklohn und Vorschuss vor der Abnahme nicht entstehen kann. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Auftraggeber zum Ausdruck bringt, dass er in keinem Fall auf einen möglichen Nacherfüllungsanspruch zurückkommen wird.

IBRRS 2025, 1558

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.09.2024 - 2 VK 2/24
1. Fachlos- und Gesamtvergabe stehen in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis.
2. Eine Zusammenfassung von Fachlosen setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe nach umfassender Abwägung überwiegen.

IBRRS 2025, 1503

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2025 - 8 S 756/23
1. Bauleitpläne, die der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, sind nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.*)
2. Einem planerischen Konzept, das für einen bestehenden See und seinen Uferbereich bestimmte Regelungen für einzelne Nutzergruppen vorsieht, fehlt es bereits an städtebaulichen Gründen.*)
3. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB können von vornherein keine Nutzungsregelungen für ein bestehendes Gewässer getroffen werden, die den bereits eröffneten wasserrechtlichen Gemeingebrauch beschränken oder gar ausschließen, da nur Flächenfestsetzungen, nicht aber die Auferlegung von Verhaltenspflichten möglich sind. Das gleiche gilt für auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 b und Nr. 20 BauGB gestützte Nutzungsregelungen, die das nicht bereits anderweitig eingeschränkte naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht einschränken oder ausschließen. Solche Nutzungsregelungen sind dem jeweiligen Fachrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht vorbehalten.*)

IBRRS 2025, 1540

LG Berlin II, Beschluss vom 19.02.2025 - 67 S 213/24
1. Ein in der Wohnung des Mieters abgeschlossener Mietaufhebungsvertrag ist nicht nach § 355 BGB widerruflich, weil er nicht die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Preises nach § 312 Abs. 1 BGB enthält.
2. Die Verpflichtung des Mieters zur Räumung der Wohnung stellt keine Verpflichtung zur Zahlung eines Preises i.S.v. § 312 BGB dar.

IBRRS 2025, 1604

LG München I, Urteil vom 23.10.2024 - 1 S 4107/24 WEG
1. Hat die Gemeinschaft ein Ermessen, kann die Anfechtung des Negativbeschlusses keinen Erfolg haben.
2. Will ein Eigentümer eine Beschlussersetzung über eine Auftragsvergabe erreichen, muss er dem Gericht die erforderlichen Tatsachen - unter anderem Angebote - vortragen.
3. Die Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf Wiederinbetriebnahme eines defekten Aufzugs.

IBRRS 2025, 1551

BGH, Beschluss vom 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 10/25
1. Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
2. Für den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist der volle Beweis des Gegenteils anzutreten. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (hier verneint).
3. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die lediglich eine dringende Bitte zur Beifügung von Abschriften enthält, ist nicht geeignet, die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung zu beeinflussen.

IBRRS 2025, 0478

BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - IX ZB 33/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist.
2. Völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist.
3. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen.
4. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.

Online seit 18. Juni
IBRRS 2025, 1438
KG, Beschluss vom 27.05.2025 - 21 W 8/25
1. Der Begriff der "vollständigen Fertigstellung" im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrages ist deshalb "vollständig fertiggestellt", wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22, IBRRS 2025, 1437).*)
2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sogenannten Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zugunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22, IBRRS 2025, 1437).*)
3. Zahlt der Erwerber die nach dem Bauträgervertrag vorgesehene Schlussrate von 3,5% nicht und beruft sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, hat er bis zum Abschluss der Beweisaufnahme über diese Mängel keinen Anspruch auf Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsübertragung.*)
4. Gegebenenfalls ist die vom Erwerber begehrte Eigentumsumschreibung Zug-um-Zug gegen Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung auszusprechen, wobei letzteres wiederum erst Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel zu erfolgen hat. Für eine solche Konstellation kann eine "doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung" sachgerecht sein.*)
5. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22, IBRRS 2025, 1437): "Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstandes um mehr als 3%, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3% überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zugrunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nichttragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden."*)

IBRRS 2025, 1534

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2025 - 2 VK LSA 14/24
1. Der öffentliche Auftraggeber muss die Vergabeunterlagen so eindeutig gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind. Andernfalls scheidet ein Angebotsausschluss wegen fehlender Erklärungen aus.
2. Die Formulierung "abgeschlossene Geschäftsjahre" im Formblatt 124 LD VHB ist bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters mehrdeutig und lässt unterschiedliche Interpretationen zu.
3. Soweit der öffentliche Auftraggeber von den Bietern lediglich Angaben zu Umsätzen der vergangenen drei Kalenderjahre fordern will, ohne dass hierfür ein Jahresabschluss vorliegen muss, hat er dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.

IBRRS 2025, 1550

BVerwG, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 BN 23.24
1. Die Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung sind objektiv-rechtlicher Natur. Die Gemeinden werden hierbei ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht auch im individuellen Interesse Einzelner tätig.
2. Die Gemeinde muss das Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, nicht in die Abwägung einbeziehen. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist.
3. Auch mit dem Erlass einer Außenbereichssatzung wird die Gemeinde nur im öffentlichen Interesse tätig. Ein subjektives Recht auf Erlass einer oder Einbeziehung in eine Außenbereichssatzung folgt daraus nicht. Der Wunsch nach Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung ist kein schutzwürdiger Belang und damit nicht abwägungserheblich.

IBRRS 2025, 1196

VG Schleswig, Beschluss vom 05.03.2025 - 8 B 1/25
1. Bei einem Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertig gestellt ist.
2. Eine Baugenehmigung enthält neben der Baufreigabe auch die Feststellung der Zulässigkeit der genehmigten Nutzung und wirkt insoweit über den Abschluss der Bauarbeiten hinaus fort, sodass das Rechtsschutzbedürfnis nur im Hinblick auf die vorgebrachten Beeinträchtigungen durch die Nutzung, wie sie durch die Baugenehmigung für zulässig erachtet wurde, besteht.
3. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden.
4. Sofern dem Grenznachbar - wie fast immer - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig binnen Jahresfrist einlegen. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen.
5. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann sich durch zu laute Immissionen auf das Grundstück des Nachbarn ergeben (hier verneint). Unmittelbar drittschützend ist ausschließlich, welchen Immissionsbelastungen der Nachbar ausgesetzt ist.

IBRRS 2025, 1572

LG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2024 - 10 S 33/22
Nach § 28 Abs. 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, abzurechnen und ein Zahlenwerk zu erstellen. Soweit es in § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG heißt, dass die Jahresabrechnung durch den Verwalter aufzustellen ist, meint dies nur die Organzuständigkeit. Schuldner der Abrechnungserstellung nach § 28 Abs. 1 WEG ist dagegen di Geeinsftt.

IBRRS 2025, 1576

AG Hannover, Urteil vom 28.08.2024 - 544 C 4784/24
1. Nach Beendigung des Verwaltervertrags hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von allen, was der Verwalter zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, insbesondere alle Verwaltungsunterlagen in Bezug auf das Verwaltungsobjekt.
2. Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht durch den Verwalter.
3. Demzufolge richtet sich ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe von Unterlagen an die Gemeinschaft und nicht an den Verwalter.

IBRRS 2025, 1554

BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - IX ZB 1/24
1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.*)
2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.*)

IBRRS 2025, 1552

BGH, Beschluss vom 29.04.2025 - AnwZ (Brfg) 42/24
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen.

IBRRS 2025, 1548

VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2025 - 13a ZB 25.426
1. Der Vertretungszwang erfordert, dass ein Bevollmächtigter den Streitstoff eigenverantwortlich gesichtet, geprüft und durchdrungen hat. Es genügt deshalb nicht, wenn ein Bevollmächtigter sich die Ausführungen eines Dritten lediglich zu eigen macht, auf Ausführungen eines Dritten ohne erkennbare eigenständige Würdigung Bezug nimmt, Vorbringen des Dritten unverändert an das Gericht weiterreicht oder dieses lediglich übernimmt.
2. Das Vorbringen in einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem eine „auf Wunsch des Klägers die durch den Kläger verfasste Stellungnahme“ eingereicht wurde, ist prozessual unbeachtlich.

Online seit 17. Juni
IBRRS 2025, 1311
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.09.2022 - 29 U 104/29
1. Ein mit der Erneuerung von Wasserleitungen und Sanitärinstallationen beauftragter Unternehmer ist dazu verpflichtet, Schäden an der Bausubstanz durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasserung zu verhindern.
2. Das Fehlen einer Konzession zum Verlegen und Anschließen von Leitungen führt weder zu einer Minderung der Sorgfaltspflichten des Unternehmers noch zu einer Erhöhung der Prüfungspflichten des Bestellers.
3. Der Unternehmer hat den nicht fachkundigen Besteller darauf hinzuweisen, dass eine notwendige Druckprüfung vor Inbetriebnahme aussteht.

IBRRS 2025, 1544

VK Berlin, Beschluss vom 25.04.2025 - VK B 1-1/25
1. Die Vergabestelle überschreitet die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Angebotswertung erst dann, wenn sie entweder ein vorgeschriebenes Verfahren nicht einhält, wenn sie von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, wenn sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder wenn bei der Entscheidung ein sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde.
2. Der Ausschluss wegen einer nachweislich schweren Verfehlung, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, stellt sich schon dann als rechtswidrig dar, weil die erforderliche Prognoseentscheidung nicht getroffen wurde.
3. Der Ausschluss wegen Versuchs einer unzulässigen Beeinflussung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers setzt einen Versuch voraus, der strafrechtlich relevant ist oder in der Schwere einer schweren beruflichen Verfehlung gleichkommt.

IBRRS 2025, 1044

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2025 - 7 A 1367/22
1. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.
2. Ein Anfechtungsbegehren wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen kann rechtsmissbräuchlich ein, wenn die Abstandsfläche etwa nur um wenige Millimeter verkürzt ist, es dem Bauherrn also möglich ist, durch geringfügige Veränderungen das Vorhaben so abzuwandeln, dass es vom Nachbarn hingenommen werden muss, ohne dass hierdurch ein faktisch wahrnehmbarer Vorteil für den Nachbarn entsteh (hier verneint).
3. Das Anfechtungsbegehren kann außerdem rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Baubehörde die angefochtene Baugenehmigung unmittelbar unter Zulassung einer Abweichung von § 6 BauO-NW müsste (hier verneint).

IBRRS 2025, 1498

LG Paderborn, Urteil vom 20.11.2024 - 51 C 172/24
1. Der Vermieter muss den Mieter gegen Störungen im Gebrauch, insbesondere auch durch andere Mieter, im möglichen und zumutbaren Umfang schützen.
2. Der Vermieter muss nicht einschreiten, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
3. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.
4. Deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Rauch ist grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung anzusehen; das gilt auch dann, wenn sie nur eine Zigarettenlänge andauert.
5. Allerdings besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber als wesentlich anzusehenden Beeinträchtigungen durch Tabakrauch nicht uneingeschränkt, weil der gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon gehört.
6. Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind.

IBRRS 2025, 1524

OLG Düssedorf, Urteil vom 05.06.2025 - 10 U 146/24
1. Eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag ist auch einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen und im Falle eines Verstoßes von Anfang an unwirksam. Nur Verstöße gegen die Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKG) führen zu der in § 8 PrKG angeordneten Rechtsfolge.*)
2. Salvatorische Klauseln, nach denen der Vertragspartner verpflichtet ist, an einer ersetzenden Regelung mitzuwirken, die der kassierten in der Wirkung am nächsten kommt, sind unwirksam.

IBRRS 2025, 1537

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2025 - 2 U 2/25
1. Bei einem gemischten Vertrag über die Lieferung von Pflastersteinen, Entsorgung von Betonschutt und die Vermietung von Baumaschinen sind die verschiedenen Gewährleistungsregelungen zu kombinieren mit der Folge, dass bei Leistungsstörungen jeweils die Regeln des Vertragstyps heranzuziehen sind, für den die betreffende Leistung charakteristisch ist (hier: Kaufrecht für Mängel der gelieferten Pflastersteine).
2. Pflastersteine müssen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen, andernfalls sind sie auch dann mangelhaft, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
3. Der Käufer hat über den Anspruch auf Ersatzlieferung hinaus auch einen Vorschussanspruch auf die erforderlichen Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der bestimmungsgemäß verlegten Pflastersteine.
4. Bei absoluter Unverhältnismäßigkeit der Ein- und Ausbaukosten kann der Verkäufer seine Kostenbeteiligung auf einen angemessenen Betrag beschränken. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für ästhetische Beeinträchtigungen und nicht - wie hier - für funktionale Einschränkungen.

IBRRS 2025, 1512

BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - II ZR 48/24
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.
2. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat.
3. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift.

IBRRS 2025, 1499

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.04.2025 - 4 LA 152/24
1. Im Fall einer Verzichtserklärung gem. § 101 Abs. 2 VwGO gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, einen nachgehenden schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden.*)
2. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Darüber hinaus ist der Beweisantrag durch ein strengförmliches prozessuales Petitum gekennzeichnet. Dadurch unterscheidet er sich von der unverbindlich gemeinten Beweisanregung, mit der nicht eine Beweiserhebung verlangt, sondern nur auf die Möglichkeit zu Ermittlungshandlungen hingewiesen wird.*)

Online seit 16. Juni
IBRRS 2025, 1519
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.05.2025 - 6 U 1787/24
1. Die Bestimmung in Art. 10 § 3 MRVG (jetzt § 2 ArchLG) erklärt Vereinbarungen für unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks in Zusammenhang mit dem Erwerb ausdrücklich oder konkludent dazu verpflichtet, bei Entwurf, Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Das Verbot richtet sich gegen jede, mit dem Erwerb eines Grundstücks zusammenhängende Bindung, die den Wettbewerb von Ingenieuren und Architekten beeinträchtigt. Die Vorschrift soll der Gefahr entgegenwirken, dass ein Architekt oder Ingenieur bei knapp gewordenem Baugrund sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft, dass er ein Grundstück an der Hand hat. Geschützt wird die Entschließungsfreiheit des Bauherren, durch den Kauf eines Grundstücks, auf dem gebaut werden soll, nicht an einen bestimmten Architekten oder Ingenieur gebunden zu sein (BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 144/09, Rz. 15, IBRRS 2010, 3159).*)
2. Allerdings unterfallen Bauträger und Generalübernehmer grundsätzlich nicht dem Kopplungsverbot (BGH, Urteil vom 22.12.1983 - VII ZR 59/82, IBRRS 1983, 0516; BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 94/88, IBRRS 1988, 0629). Soweit aber freiberufliche Architekten und Ingenieure "wie" ein Bauträger oder Generalübernehmer auftreten, ohne selbst ein gewerblicher Bauträger zu sein, ist das Kopplungsverbot anwendbar (BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 144/09, Rz. 37, IBRRS 2010, 3159). Nicht anwendbar ist das Kopplungsverbot nur dann, wenn der Architekt als gewerblicher Bauträger mit einer Genehmigung gemäß § 34c GewO auftrat und handelte.*)
3. Allerdings ist nicht jede Verknüpfung ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Solange nach objektiven Kriterien der Erwerber in der Wahl des Planers frei bleibt, liegt ein Verstoß nicht vor. Ebenso liegt Kein Fall einer unzulässigen Koppelung vor, wenn ein Bauwilliger den Planer um Grundstücksvermittlung bittet und ihm im Erfolgsfall die Beauftragung in Aussicht stellt (BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07, Rz. 20, IBRRS 2008, 2900). Ebenso liegt kein Verstoß vor, wenn der Planer erst zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Planer-Auftrag erteilt wird (BGH 25.09.2008 - VII ZR 174/07, Rz. 21, IBRRS 2008, 2900). In diesen Fällen ist der Erwerber nicht schutzwürdig, weil er zuvor bereits den Entschluss gefasst hatte, diesen Architekten zu beauftragen. Seine Entschließungsfreiheit war also gerade nicht beeinträchtigt.*)
4. Die Beweislast für das Vorliegen einer Architektenbindung trägt, wer sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung beruft. Allerdings ist ein enger zeitlicher, räumlicher oder persönlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und der Beauftragung des Planers ein starkes Indiz für den Verstoß gegen das Koppelungsverbot (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 716). Wird zunächst ein Planungsvertrag geschlossen und erst im Anschluss der notarielle Kaufvertrag beurkundet, ist dies grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Kopplung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.1975 - 20 U 2/75, IBRRS 1975, 0300). Fordert der Architekt noch vor Abschluss des Grundstücksgeschäfts zum einen den Abschluss eines Planervertrags oder eines entsprechenden Vorvertrags und ferner eine Verschwiegenheitsvereinbarung, so ist dies ein starkes Anzeichen für das Vorliegen einer unzulässigen Kopplung.*)

IBRRS 2025, 1531

EuGH, Urteil vom 13.06.2025 - Rs. C-415/23
1. Für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Solche Verträge müssen auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben werden.
2. Dieser Grundsatz gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben und die Angebote den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss in jedem Abschnitt des Verfahrens für die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sorgen. Dies bedeutet, dass er prüfen muss, ob Interessenkonflikte bestehen, und dass er geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.
4. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Einstellung eines ehemaligen leitenden Mitarbeiters eines Mitbewerbers gewonnenen Informationen dem Bieter, der die Einstellung vorgenommen hat, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft haben, muss der öffentliche Auftraggeber alle relevanten Umstände prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben.

IBRRS 2025, 1510

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2025 - 1 MN 52/25
1. Private Belange i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB sind solche, die im Rahmen der planerischen Abwägung individualisiert und konkretisiert zu behandeln sind; die planende Gemeinde hat sie als Interessen einer oder mehrerer bestimmter Personen zu berücksichtigen.*)
2. Den erforderlichen städtebaulichen Bezug haben nur solche privaten Belange, die sich aus dem Grundeigentum und den sich aus seiner Nutzung ergebenden Interessen ableiten.*)
3. Der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannte Belang der Bedürfnisse von behinderten Menschen ist grundsätzlich ein allein öffentlicher Belang, wenn nicht im Einzelfall eine im Grundeigentum wurzelnde besondere Nähebeziehung zu bestimmten Personen besteht.*)
4. § 7 Abs. 2 NBGG enthält keine eigenständigen Anforderungen an die Barierrefreiheit der in der Vorschrift genannten öffenlichen Anlagen und Verkehrswege.*)
5. § 46a Nr. 2 NStrG und § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG konkretisieren die Anforderungen der allein öffentlichen Interessen dienenden Straßenbaulast; sie sind nicht drittschützend.*)
6. Weder die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen noch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fordert eine drittschützende Ausgestaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit.*)
7. Weder aus der Behindertenrechtskonvention noch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt ein abstrakt höherer Rang der Belange behinderter Menschen vor den anderen in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belangen; die Vorschriften enthalten kein diesbezügliches Optimierungsgebot (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - 4 BN 19.21 -, IBRRS 2022, 0563).*)

IBRRS 2025, 1500

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2025 - 7 B 295/25
1. Eine auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist.
2. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser - nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.

IBRRS 2025, 1529

BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 128/24
1. Eine unbillige Benachteiligung gem. § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG setzt voraus, dass die bauliche Veränderung einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden darf.
2. Bei der Beurteilung einer unbilligen Benachteiligung sind grundsätzlich nur die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Veränderung, nicht aber die des späteren Gebrauchs zu berücksichtigen.
3. Ein bestandskräftiger Gestattungsbeschluss hindert die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht daran, die Nutzung der baulichen Veränderung später durch Beschluss zu regeln.

IBRRS 2025, 1530

BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 259/23
1. Bei der Auslegung von Verträgen, die eine Gemeinde im Rahmen eines sog. Einheimischenmodells abschließt, sind die besondere Zweckbestimmung der verbilligten Abgabe von Bauland und die Funktion der diese Zwecke absichernden Regelungen (hier: Nutzungsbindung und Veräußerungsverbot) zu berücksichtigen.*)
2. Zum Ermessen der Gemeinde bei der Ausübung des wegen Verstoßes des Erwerbers gegen die Nutzungsbindung entstandenen Wiederkaufsrechts.*)

IBRRS 2025, 1528

BGH, Urteil vom 05.06.2025 - I ZR 160/24
1. Gemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Fortführung der st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, IBRRS 1994, 0171 = GRUR 1995, 68 = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst).*)
2. Ein gemischttypischer Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten zu vermitteln, ist bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) am Leitbild des Maklervertrags (Erfolgsabhängigkeit der Provision, Entschließungsfreiheit des Auftragsgebers, Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss, fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung) zu messen.*)

IBRRS 2025, 1526

BGH, Beschluss vom 09.04.2025 - XII ZB 599/23
1. Zum Erfordernis der einfachen Signatur bei Übersendung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, IBRRS 2022, 2992 = IMRRS 2022, 1299 = IVRRS 2022, 0457 = FamRZ 2022, 1865).*)
2. Die einfache Signatur erfordert die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, wie etwa einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift. Die Bezeichnung "Rechtsanwältin" allein stellt keine Signatur dar.

IBRRS 2025, 1533

KG, Urteil vom 13.06.2025 - 7 U 71/22
1. Die Zulässigkeit einer auf die Zahlung von Mangelbeseitigungs(vorschuss)kosten und Mangelfolgekosten gerichteten Klage setzt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, dass die einzelnen Streitgegenstände beziffert werden. Dabei ist zu beachten, dass die (Vorschuss-)Kosten für die Beseitigung mehrerer Mängel jeweils einen eigenen Streitgegenstand - je Mangel - bilden.*)
2. Bei Unzulässigkeit der Leistungsklage ist die Umdeutung in eine Feststellungsklage zu prüfen, was ein - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - zu bejahendes Feststellungsinteresse erfordert.*)
3. Ein Feststellungsantrag ist nur "ergänzend" neben einem Vorschussantrag i.S.d. § 637 Abs. 3 BGB zulässig.*)
