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Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 13.04.2021 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2024, 0943
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Preisrecht der HOAI 2013 gilt auch für öffentliche Auftraggeber!

BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - VII ZR 221/22

Das zwingende Preisrecht der HOAI 2013 ist bei Aufstockungsklagen auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern weiterhin anwendbar.

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IBRRS 2024, 0947
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Formularmäßige Quotenabgeltungsklausel ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 06.03.2024 - VIII ZR 79/22

1. Eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag benachteiligt den Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangt, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (Bestätigung von Senatsurteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13, IMR 2015, 268).*)

2. Zur Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag (im Anschluss an Senatsurteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 280/09, Rz. 9, IBRRS 2010, 2857 = IMRRS 2010, 2086 = NJW-RR 2010, 1310).*)

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IBRRS 2024, 0842
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
EP-Erhöhung wegen Mengenminderung erfolgt kalkulatorisch!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 - 12 O 8630/20

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht nur eine Preisanpassung wegen Mengenänderungen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (vgl. BGH, IBR 2016, 3).

2. Die Berechnung des Anspruchs des Auftragnehmers auf Erhöhung des Einheitspreises wegen einer Unterschreitung des Mengenansatzes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erfolgt unter kalkulatorischer Fortschreibung der vereinbarten Einheitspreise.

3. Auszugleichen ist die infolge der Mengenminderung entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns, ohne Wagnis.

4. Auch für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (sog. Nullpositionen) kann der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B einen Ausgleich verlangen (vgl. BGH, IBR 2012, 188).

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IBRRS 2024, 0857
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Anspruch auf Erweiterung eines Notweges?

LG Flensburg, Urteil vom 08.03.2024 - 3 O 60/23

Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Erweiterung des Notweges, wenn die Nutzung seines Grundstücks bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

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Online seit gestern

IBRRS 2024, 0930
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann können die Wohnungseigentümer die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen ändern?

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 81/23

1. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.*)

2. Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.*)

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IBRRS 2024, 0876
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Trial-and-error"-Sanierung für den Geschädigten unzumutbar!

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2022 - 2 U 2012/14

1. Der Bauherr hat gegen den Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 = IBRRS 2018, 0964).

2. Bei der Frage, welche Sanierungslösung dem geschädigten Bauherrn zuzumuten ist (hier: Versickerung oder Abdichtung), ist insbesondere auf die Risiken, Erschwernisse und Belastungen des Bauherrn abzustellen.

3. Der geschädigte Bauherr ist auf Sanierungsmaßnahmen beschränkt, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Bauherrn zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Auch ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird nicht den Aufwand einer sich über Jahre hinweg und immer teurer werdenden Sanierungslösung hinnehmen, die letztlich nicht sicher zum Erfolg führt.

4. Eine merkantile Wertminderung des Grundstücks ist nicht in den Vorschussanspruch einzubeziehen. Sie gehört nicht zu den Kosten der Mangelbeseitigung, sondern stellt einen zusätzlichen Schadensposten dar.

5. Eine vorbehaltlose Zahlung auf die Honorarschlussrechnung kann eine konkludente Abnahme der (gesamten) geschuldeten Leistungen darstellen. Dabei kommt es darauf an, wie wichtig die noch ausstehenden Teile der geschuldeten Leistung für den Bauherrn sind. Gerade die Leistungsphase 9, die die ordnungsgemäße Kontrolle hinsichtlich möglicher Mängel des Bauwerks betrifft, ist für den Bauherrn wichtig.

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IBRRS 2024, 0905
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Unwesentliche Auftragsänderung ist ausschreibungsfrei!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2022 - Verg 30/21

1. Nur wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.

2. Eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags, der Wert der Änderungen die jeweiligen Schwellenwerte nicht übersteigt und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beträgt.

3. Die Auftragsänderung darf auch nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags führen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt vor, wenn die zu beschaffenden Bauleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert.

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IBRRS 2024, 0884
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Installation einer Wallbox: Gemeinschaft darf Auflagen für die zu verlegenden Kabel machen

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 20.03.2023 - 20 C 562/22

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ohne Weiteres die Beschlusskompetenz, bei der Genehmigung der fachgerechten Installation von Wallboxen Auflagen für die zu verlegenden Kabel zu machen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG umfasst nicht nur die Anbringung eines Ladepunktes oder einer Ladestation an der Wand, sondern auch die Ladeinfrastruktur, also die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zu Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität nötig sind.

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IBRRS 2024, 0909
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Wegen Mängeln unverwertbares Gutachten wird nicht vergütet!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2022 - 13 W 43/22

1. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts.

2. Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen. Es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht worden ist, nicht aber darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen.

3. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist ausnahmsweise zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt.

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IBRRS 2024, 0893
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
„Mängel der Sache“ ist unzulässige Ausforschung!

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 15/24

1. Auch unter Beachtung der insoweit zugunsten des Bestellers unter dem Schlagwort der "Symptomtheorie" eingreifenden Erleichterungen genügt es für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nicht, wenn der Antragsteller in seiner Antragsschrift ohne jede weitere Qualifizierung lediglich von "Mängeln der Sache" spricht. Ein Ausforschungsbeweis im Sinne einer erstmaligen Bestandsaufnahme von Mängeln ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zu erheben.

2. Bei der verfahrensleitenden Entscheidung des Landgerichts nach § 492 Abs. 1, § 411 Abs. 3 ZPO handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die nicht isoliert anfechtbar ist. Allerdings kann auch bei derartigen das Verfahren betreffenden Zwischenentscheidungen das Gebot effektiven Rechtsschutzes dazu zwingen, eine isolierte Anfechtung zu ermöglichen, wenn die Zwischenentscheidung für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.

3. Hinsichtlich der Möglichkeit des Zugangs zu einer Wohnung zwecks Begutachtung durch einen Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens kann das Gericht nach § 356 ZPO vorgehen, da es sich bei dem nicht möglichen Zugang um einen der Beweisaufnahme entgegenstehenden Umstand handelt, der in die Risikosphäre der Antragstellerin fällt.




Online seit 26. März

IBRRS 2024, 0894
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Baumangel bei Abweichung von Herstellervorgaben?

OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2023 - 4 U 77/21

1. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Bauvertrags stillschweigend vereinbaren, dass das zu erbringende Werk unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird.

2. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Vorgaben weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel.

3. Werden DIN-Normen bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.

4. Die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik beruhen, obliegt dem Unternehmer. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

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IBRRS 2024, 0902
Beitrag in Kürze
BauprodukteBauprodukte
Freier Zugang zu europäisch harmonisierten technischen Normen!

EuGH, Urteil vom 05.03.2024 - Rs. C-588/21

Harmonisierte technische Normen, die Standards für Produkte festlegen, sind Bestandteil des EU-Rechts. Solche technischen Normen müssen aus Gründen der Transparenz und Rechtsstaatlichkeit frei und kostenlos zugänglich sein.

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IBRRS 2024, 0910
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Recht zum Einbau von Dachgauben erlaubt auch Einbau von Dachfenstern!

AG Heidelberg, Urteil vom 20.03.2024 - 45 C 128/23

1. Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, muss einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt.

2. Bei der Auslegung einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ist maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Dürfen nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Dachgeschossräume in den Bürohäusern (nur) für alle baurechtlich zulässigen Zwecke genutzt werden, ist auch eine Nutzung zu Wohnzwecken zulässig.

4. Ist ein Sondereigentümer nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dazu berechtigt, das Dachgebälk einschließlich des Kniestocks - auch durch Einbau von Dachgauben - zu verändern, umfasst dies auch das Recht zum Einbau von Dachfenstern.

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IBRRS 2024, 0907
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Schriftsatz eines Sozietätskollegen signiert: Kein Zusatz „für“ erforderlich!

BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23

Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes („für“) bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.*)

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Online seit 25. März

IBRRS 2024, 0892
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Abtretung von Mängelrechten: Kostenvorschuss nur zur Mängelbeseitigung!

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 - 10 O 181/23

1. Im Falle der umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte kann der Zessionar Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB nur verlangen, wenn er beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass ihm dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten zur Verfügung zu stellen.*)

2. § 33 Abs. 1 ZPO regelt einen besonderen Gerichtsstand. Der Norm kann kein allgemeines Konnexitätserfordernis im Sinne einer besonderen Prozessvoraussetzung für Widerklagen entnommen werden.*)

3. Die Kosten für eine Bonitätsauskunft können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.*)

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IBRRS 2024, 0874
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Lithium-Ionen-Akku auf Holzregal geladen: Gewerbemieter haftet für Brandschaden!

KG, Beschluss vom 11.01.2024 - 8 U 24/22

Zur Haftung des Gewerbemieters für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden ist.*)

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IBRRS 2024, 0780
Beitrag in Kürze
PachtrechtPachtrecht
Kündigungsgründe können frei vereinbart werden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.01.2024 - 3 U 207/22

1. Es ist zulässig, das für Mietverträge aller Art in § 543 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund im Mietvertrag zu präzisieren. Materiell kann das außerordentliche Kündigungsrecht durch eine Spezifikation der wichtigen, zur Kündigung berechtigenden Gründe präzisiert werden. Die Parteien können frei vereinbaren, welche Umstände zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen (BeckOGK BGB, § 314 Rz. 25). Auf die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kommt es dann nicht mehr an.

2. § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung. Die fristlose Kündigung ist für das Mietrecht abschließend - vom Gesetzgeber bewusst - in §§ 543, 569 BGB ohne Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB geregelt worden, so dass eine Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist (BGH, IMR 2016, 402).

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Online seit 22. März

IBRRS 2024, 0860
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tatsächlich erforderliche Kosten = vertraglich vereinbarte Stundensätze?

LG Krefeld, Urteil vom 28.06.2023 - 5 O 303/21

1. Die Prüfbarkeit der Rechnung gem. § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB ist kein Selbstzweck, vielmehr ist auf das Informationsinteresse des Bestellers abzustellen, wie es sich aus seiner substantiiert vorgetragenen Einwendung ergibt.

2. Eine pauschal vorgetragene Rüge reicht nicht, sondern der Besteller muss deutlich machen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen. Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Besteller wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen.

3. § 650q Abs. 2 Satz 2, § 650c BGB ist anwendbar, wenn die Leistungen nicht vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst sind. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten, wobei der Mehraufwand des Unternehmers meist in zusätzlich aufgewendeter Arbeitszeit besteht. Haben die Parteien einen Stundenlohnsatz vereinbart, muss für die zusätzlich aufgewandte Arbeitszeit auch dieser Stundensatz berücksichtigt werden.

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IBRRS 2024, 0867
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Bestandsschutzklausel greift bei sämtlichen vermieterseitigen Kündigungen

LG Berlin II, Urteil vom 13.02.2024 - 67 S 250/23

1. Enthält der Mietvertrag eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel ohne tatbestandliche Beschränkung, ist daran nicht nur die Wirksamkeit von Eigenbedarfskündigungen, sondern die sämtlicher vermieterseitiger Kündigungen zu messen. Dazu zählen auch auf Zahlungspflichtverletzungen des Mieters gestützte Kündigungen.*)

2. Zu den gewährleistungs- und kündigungsrechtlichen Auswirkungen einer touristischen Nutzung von Nachbarwohnungen in Berlin für ein Wohnraummietverhältnis nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2023 (5 B 5/22).*)

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IBRRS 2024, 0868
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kollidierender Verhandlungstermin: Anforderungen an Vortrag zur Verhinderung

BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 47/23

Zu den Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grunds i.S.v. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einer Partei wegen eines kollidierenden Verhandlungstermins (im Anschluss an BGH, IBR 2024, 1004 - nur online).*)

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Online seit 21. März

IBRRS 2024, 0862
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Irrungen und Wirrungen der Bauabzugssteuer

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.03.2023 - 2 U 178/22

1. Mit der in § 48 Abs. 1 EStG geregelten Abzugsverpflichtung tritt neben die zivilrechtliche Verpflichtung zur Werklohnzahlung des Leistungsempfängers (= Auftraggebers) gegenüber dem Leistenden (= Auftragnehmer) seine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung und Haftung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden (= Auftragnehmers), die sich der Höhe nach auf den Betrag der Bauabzugsteuer erstreckt. Bezahlt der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer, erfüllt er in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegte Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt.

2. Eine Aufspaltung des einheitlichen Werklohnanspruches in einen noch nicht entrichteten und bereits bezahlten Teil ist nicht möglich. Zutreffend ist allein, dass die Bemessungsgrundlage der durch das Finanzamt festzusetzenden Bauabzugsteuer lediglich das bereits an den Leistenden (Auftragnehmer) entrichtete Entgelt einschließlich Umsatzsteuer ist.

3. Die Klärung der steuerlichen Lage und der Ausgleich einer eventuell zu viel entrichteten Bauabzugssteuer findet im Verhältnis zwischen dem Leistenden (Auftragnehmer) und dem Fiskus statt.

4. Eine Erklärung, nach der zuvor gerügte Mängel mittlerweile "behoben" bzw. "erledigt" seien, kann eine ausdrückliche Abnahme darstellen, mit der zugleich der stillschweigende Verzicht auf ein vereinbartes, förmliches Abnahmeprozedere verbunden ist.

5. Von einem Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist nur dann auszugehen, wenn der AGB-Verwender ihren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und sein Gegenüber die reale Möglichkeit erhält, auf den Inhalt der Vertragsbedingung Einfluss zu nehmen. Bekundet der Verwendungsgegner im Rahmen von Vertragsverhandlungen sein Einverständnis mit der Klausel, füllt dies das Tatbestandsmerkmal des Aushandelns nicht aus.

6. Eine Klausel benachteiligt den Verwendungsgegner unangemessen und ist unwirksam, wenn die gebotene Auslegung ergibt, dass der Verwender selbst nach Fertigstellung und Abnahme sämtlicher Arbeiten sowie Vorlage aller anderen in ihr geforderten Nachweise 30% des Werklohns zurückbehalten darf, bis ihr Erklärungen des Auftragnehmers und/oder von deren Subunternehmern vorgelegt werden, nach der sie in der Vergangenheit nicht gegen Bestimmungen des SchwarzArbG, das AEntG und AÜG verstoßen hat/haben.

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IBRRS 2024, 0850
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einladung zur Eigentümerversammlung durch Beirat?

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 13.12.2023 - 980a C 35/23 WEG

1. Einem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt die Kompetenz, die Durchführung einer Eigentümerversammlung, zu der Mitglieder des Verwaltungsbeirats eingeladen haben, mittels eines Unterlassungsanspruchs zu verhindern.

2. Die Einladung durch einen Nichtberechtigten führt nicht ohne Weiteres zur Anfechtbarkeit etwaig gefasster Beschlüsse, weswegen etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsgründe erst nachträglich geltend zu machen sind und abzuwarten ist, ob sich etwaige formelle Fehler auch auf Beschlussergebnisse auswirken.

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IBRRS 2024, 0844
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tiefgaragenstellplätze dürfen nicht für Lagerzwecke missbraucht werden

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.07.2023 - 980a C 10/23 WEG

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Garagenordnung beschließen.

2. Ein "Tiefgaragenstellplatz" ist dem Wortsinne und dem allgemeinen Sprachverständnis nach keine allgemeine "Abstellfläche", auch wenn sie - wie etwa im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Treppenhäuser - mitunter auch dazu genutzt werden, um den eigenen (Stau-)Raum, der in den eigentlich dazu bestimmten Räumen (Wohnung, Keller, Dachboden etc.) nicht zur Verfügung steht, zu vergrößern.

3. Ein solcher Gebrauch des (Sonder-)Eigentums ist weder sozial üblich noch Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage, also nach allgemeinem Verständnis kein wesentliches Element der Nutzung.

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Online seit 20. März

IBRRS 2024, 0832
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Vertragsschluss ist keine Bonitätsbestätigung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2024 - 22 U 212/23

1. In dem Abschluss eines Werk- oder Bauvertrags liegt keine konkludente (Mit-)Erklärung des Unternehmers, er sei solvent und nicht zahlungsunfähig. Eine solche konkludente Erklärung liegt schon deshalb fern, weil der Unternehmer einen Werk- oder Bauvertrag zu erfüllen und keine Zahlung zu leisten hat.

2. Die Erfüllung eines Werk- oder Bauvertrags kann auch dann gelingen, wenn der Unternehmer nicht alle seine Schulden bedienen kann.

3. Es entspricht der Risikoverteilung beim Abschluss von Verträgen, dass jede Vertragspartei die sie nach dem Vertrag treffenden Risiken selbst bewerten muss. Vereinbart der Besteller eines Werk- oder Bauvertrags Vorauszahlungen muss er die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst einschätzen.

4. Thematisiert der Besteller die mit dem Abschluss eines Werk- oder Bauvertrags verbundenen wirtschaftlichen Risiken bei Vertragsschluss nicht und stellt er auch keine Erkundigungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers an, kann er nicht erwarten, dass dieser eine konkludente Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen abgibt.

5. Kündigt der Besteller den Werk- oder Bauvertrag wirksam aus wichtigem Grund, kann er vom Unternehmer die Erstattung der Mehrkosten der Fertigstellung beanspruchen. Zur Darlegung der Mehrkosten muss er gegenüberstellen, in welcher Höhe dem Unternehmer für die infolge der Kündigung weggefallene Teilleistung ein Vergütungsanspruch zugestanden hätte und welche Vergütung er dem Drittunternehmer gezahlt hat, der anstelle des Unternehmers beauftragt wurde.

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IBRRS 2024, 0859
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Mängel am Gemeinschaftseigentum: Einzelerwerber hat Zurückbehaltungsrecht!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2023 - 12 U 114/22

1. Der Erwerber einer Teileigentumseinheit kann gegenüber der (Werklohn-)Forderung des Veräußerers auch wegen eines das Gemeinschaftseigentum betreffenden Nacherfüllungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB geltend machen. Dies gilt in jedem Falle dann, wenn die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches nicht an sich gezogen hat.

2. Macht nur ein Erwerber wegen eines Mangels Ansprüche geltend, kann er seine Leistung in Höhe der (gesamten) Mangelbeseitigungskosten unter Berücksichtigung des Druckzuschlags verweigern. Machen dagegen mehrere Eigentümer wegen eines Mangels Zurückbehaltungsrechte geltend, ist das Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB insgesamt auf die angemessene Höhe begrenzt, wobei den einzelnen Eigentümern in diesem Fall das Zurückbehaltungsrecht regelmäßig nur quotal in Höhe ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile bzw. bis zur Ausschöpfung des durch § 641 Abs. 3 BGB gesteckten Rahmens zusteht.

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IBRRS 2024, 0849
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer zu spät kommt, den bestraft nicht immer das Leben!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.02.2024 - 980a C 33/23 WEG

1. Allen Wohnungseigentümern muss die Teilnahme an der Versammlung möglich sein, weswegen Versammlungsort und Versammlungsstätte frei zugänglich sein müssen; gemeint ist der freie Zugang in das Gebäude und den gewählten Versammlungsraum.

2. Für jeden Wohnungseigentümer muss nicht nur bis zum Beginn einer Eigentümerversammlung, sondern auch während einer solchen die Möglichkeit bestehen, die Versammlungsstätte bzw. den (nichtöffentlichen) Raum, in dem die Versammlung stattfindet, zu erreichen, um an der Versammlung teilnehmen zu können.

3. Ist der Zugang zu der Versammlungsstätte nicht ohne Weiteres möglich, etwa weil die Eingangstüren des Gebäudes grundsätzlich verschlossen oder bei Versammlungsbeginn verschlossen worden sind, muss durch Inanspruchnahme gebräuchlicher Mittel die Möglichkeit bestehen, dass ein zutrittsbereiter Wohnungseigentümer um Einlass bitten kann. Zu solchen Mitteln zählen etwa die Benutzung einer (funktionierenden) Klingelanlage oder die telefonische Erreichbarkeit des Versammlungsleiters bzw. einer Person, die den Zugang zur Versammlungsstätte herstellen kann.

4. Diese Anforderungen gelten nicht nur für Wohnungseigentümer, die erst nach Versammlungsbeginn am Versammlungsort eintreffen, sondern auch für solche, die die Versammlungsstätte zwischenzeitlich - aus welchen Gründen auch immer - verlassen hatten und wieder Zutritt begehren.

5. Ein Eigentümer kann nicht auf die Kontaktaufnahme per E-Mail verwiesen werden. Selbst wenn die Verbreitung von mobilen Endgeräten, mit denen eine Kommunikation auch per E-Mail möglich ist, mittlerweile weit fortgeschritten ist, ist eine Verengung der Erreichbarkeit auf dieses - für die Bitte um Zutritt zu Gebäuden unübliche - Mittel für einen verständigen Wohnungseigentümer nicht zumutbar; dieser kann darauf vertrauen, dass ihm jedenfalls auf Klingeln geöffnet wird oder dass er sich per Telefon Gehör verschaffen kann.

6. Auf die Frage, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung eines (ausgeschlossenen) Wohnungseigentümers die erforderliche Mehrheit gefunden hätten, kommt es nicht an, wenn schwer wiegende Verstöße vorliegen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Verbandsmitglieds in gravierender Weise unterlaufen wird (hier bejaht).

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Online seit 19. März

IBRRS 2024, 0829
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag über Dokumentation von Baumängeln ist Werkvertrag!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2022 - 29 U 108/20

1. Ein Vertrag über die Dokumentation von Baumängeln und deren monetärer Bewertung ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn es im Angebot heißt, dass auf den Vertrag die Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung finden.

2. Die Erklärung des Auftraggebers "Hau ab! Ich bin fertig mit Dir!", kann als fristlose Kündigung verstanden werden. Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist aber nicht nur die Kündigungserklärung erforderlich, sondern auch das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrunds.

3. Haben die Parteien eines Werkvertrags vereinbart, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, kann eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nicht in eine sog. freie Kündigung umgedeutet werden, wenn kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.

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IBRRS 2024, 0817
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WohnraummieteWohnraummiete
Aufzugsanbau nicht immer eine Modernisierung

LG Berlin, Beschluss vom 06.11.2023 - 64 S 123/22

1. Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Aufzug nur auf Höhe der Zwischenpodeste hält.

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Online seit 18. März

IBRRS 2024, 0853
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BausicherheitenBausicherheiten
Höhe der Bauhandwerkersicherung nach Kündigung

BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 34/23

Zur Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung in Fällen des § 650f Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB.*)




IBRRS 2024, 0852
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Während Corona-Pandemie auf Vertreterversammlung gefasste Beschlüsse sind nicht nichtig

BGH, Urteil vom 08.03.2024 - V ZR 80/23

Während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht deshalb nichtig, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten.*)




IBRRS 2024, 0839
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VergabeVergabe
Kontaktaufnahme mit Bestbieter vor Zuschlagserteilung führt zu Interessenskonflikt!

VK Westfalen, Beschluss vom 21.02.2024 - VK 3-42/23

1. Die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung muss sowohl die Angabe der Schätzmenge und/oder des Schätzwerts als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert sowie den Hinweis enthalten, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.

2. Ein Auftraggeber, der nach der Wertungsentscheidung aber vor Zuschlag Kontakt mit dem Zuschlagsprätendenten aufnimmt, und diesen bei ihm originär zufallenden Aufgaben unterstützt, nimmt eine "sonstige Unterstützungshandlung" i.S.v. § 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV vor, so dass ein Interessenkonflikt bei ihm vermutet wird.

2. Eine besondere Eilbedürftigkeit und die Kontinuität der Leistungserbringung rechtfertigen keine derartige Nähe zum Zuschlagsprätendenten vor Zuschlagserteilung.




IBRRS 2024, 0816
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Eine Wohnung ist kein Bordell!

AG Halle/Saale, Urteil vom 09.01.2024 - 97 C 607/23

Wohnungsprostitution rechtfertigt - nach Abmahnung - eine fristlose Kündigung.

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IBRRS 2024, 0793
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WohnraummieteWohnraummiete
Zustimmung zur Tierhaltung verweigert: Mieter kann fristlos kündigen

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26.10.2023 - 16 S 25/23

Verweigert der Vermieter die - im Mietvertrag vorbehaltene - Zustimmung zur Tierhaltung, ohne dass gewichtige Gründe gegen eine Tierhaltung sprechen, liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung durch den Mieter unter dem Gesichtspunkt der Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs vor.

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IBRRS 2024, 0836
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Lücken im Gutachten sind kein Befangenheitsgrund!

OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2024 - 4 W 26/24

Lücken oder Unzulänglichkeiten in dessen schriftlichen Gutachten oder Bedenken gegen dessen Sachkunde können regelmäßig die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage stellen und rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.*)

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Online seit 15. März

IBRRS 2024, 0840
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BauvertragBauvertrag
Auftragssumme als Bezugsgröße: Vertragsstrafenklausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22

Zur Unwirksamkeit der vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendeten Vertragsstrafenklausel

"2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung ... der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

[...]

0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;

[...]

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt."

nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 = IBRRS 2003, 1091).*)

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IBRRS 2024, 0810
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Bestand wird komplett umgestaltet: Mängelhaftung nach Werkvertragsrecht!

OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2024 - 4 U 44/22

1. Übernimmt der Bauträger vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.

2. Der Bauträger darf Mängelbehauptungen des Erwerbers nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er vertraglich dazu verpflichtet ist, den Mängelrügen des Erwerbers nachzugehen.

3. Auch wenn der Bauträger im Prozess nicht angibt, dass er "mit Nichtwissen" bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, ist dieses einfache Bestreiten als "ins Blaue hinein" und damit als unbeachtlich zu behandeln.

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IBRRS 2024, 0826
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WohnraummieteWohnraummiete
Verweigerung einer Duldung der Mängelbeseitigung nur bei konkreten Terminvorschlägen

LG Berlin, Urteil vom 01.02.2022 - 67 S 175/21

Das Entfallen des vom Mieter aufgrund eines Mangels der Mietsache geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) bei Verweigerung einer Duldung der Mängelbeseitigung setzt das vergebliche Anbieten der Mängelbeseitigungsarbeiten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise unter Mitteilung konkreter Terminvorschläge durch den Vermieter voraus. Allenfalls dann kann der Mieter nach § 242 BGB zu einem Mitwirken bei der Abstimmung eines Termins verpflichtet sein.*)

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IBRRS 2024, 0784
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Sanierung der Balkone: Wie viele Angebote sind einzuholen?

AG Köln, Urteil vom 17.10.2023 - 215 C 3/23

Das Einholen von Alternativangeboten ist kein Selbstzweck. Wie viele Alternativangebote erforderlich sind, können die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst festlegen. Er ist nur überschritten, wenn der Zweck solcher Alternativangebote verfehlt wird, nämlich den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen.

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Online seit 14. März

IBRRS 2024, 0811
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag per E-Mail geschlossen: Verbraucher kann widerrufen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2024 - 21 U 49/23

1. Bei einem per E-Mail geschlossen Architektenvertrag handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, wenn die Parteien für den Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel kommuniziert haben.

2. Ein Verbraucher hat ein Widerrufsrecht, wenn er einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

3. Der Verbraucher ist nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar oder Wertersatz verpflichtet, wenn der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat.

4. Einem Verbraucherwiderruf steht nicht entgegen, dass der Widerrufende als Rechtsanwalt tätig ist und somit über rechtliche Kenntnisse verfügt. Denn auch eine als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin berufstätige Person ist grundsätzlich Verbraucher.

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IBRRS 2024, 0803
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Wertung nach dem "Alles-oder-nichts-Prinzip" ist vergaberechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 07.12.2023 - VK 2-82/23

1. Eine Wertungsmethode, nach der das Angebot mit der höchsten Punktzahl fünf Punkte und das Angebot mit der niedrigsten Punktzahl null Punkte erhält, ist vergaberechtswidrig, weil generell nicht auszuschließen ist, dass das für die Zuschlagserteilung maßgebende beste Preis-Leistungs-Verhältnis jedenfalls dann nicht korrekt ermittelt werden kann, wenn nur zwei Angebote vorliegen.

2. Erkennbare Vergaberechgerechtsverstöße sind zu rügen. Erkennbar sind solche Verstöße, die von einem durchschnittlichen Unternehmen des angesprochenen, mithin fachkundigen, Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden können.

3. Einer üblichen Sorgfalt und üblichen Kenntnissen entspricht es jedenfalls, dass ein Bieter die für die Kalkulation seines Angebots relevanten Vorgaben der Vergabeunterlagen zur Kenntnis nimmt und aufmerksam aufarbeitet. Dazu gehört die Befassung mit den für die Zuschlagserteilung relevanten Vorgaben.

4. Dass Wertungskriterien hinreichend bestimmt und diskriminierungsfrei sein müssen, damit Angebote vergleichbar sind und kalkuliert werden können, ist ein durchschnittlichen Bietern allgemein bekannter vergaberechtlicher Grundsatz.

5. Geht es im Vergabenachprüfungsverfahren um die korrekte Anwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Wertzungskriterien und damit um Fragen der Anwendung des Vergaberechts, die zum originären Aufgabenkreis des Auftraggebers als Vergabestelle gehören, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig.

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IBRRS 2024, 0815
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WohnraummieteWohnraummiete
Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20, Rz. 10 m.w.N., IBRRS 2021, 1670 = IMRRS 2021 = NJW-RR 2021, 737).*)

2. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 220).*)

3. Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2211 = IMRRS 2008, 1307 = WuM 2008, 472; Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08, Rz. 1, IBRRS 2009, 0166 = IMRRS 2009, 0104 = WuM 2009, 36).*)




IBRRS 2024, 0783
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz für erstmalige Kostenlast

LG Berlin, Urteil vom 27.10.2023 - 56 S 52/23

Dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass auch eine Kompetenz begründet werden soll, Wohnungseigentümer entgegen einer bestehenden Vereinbarung erstmals Kosten aufzuerlegen.

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IBRRS 2024, 0808
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
eEB erbringt vollen Zugangsbeweis!

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - VII ZB 22/23

1. Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist es erforderlich, dass auf Seiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument am einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird.*)

2. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt - wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis - gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (Anschluss an BVerwG, IBR 2024, 1003 - nur online).*)

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Online seit 13. März

IBRRS 2024, 0792
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Vergessene" Rechnungspositionen verjähren mit der (ersten) Schlussrechnungsforderung!

KG, Urteil vom 12.12.2023 - 21 U 47/22

1. Im VOB/B-Vertrag wird die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers nach der Abnahme der Leistung, der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.

2. Die Schlussrechnungsforderung verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

3. Die gesamte Schlussrechnungsforderung wird einheitlich fällig und verjährt auch einheitlich. Somit beginnt für eine irrtümlich vergessene unselbständige Rechnungsposition oder Teilforderung die Verjährung zu laufen, auch wenn sie nicht Gegenstand der Schlussrechnung war. Etwas anderes gilt nur für solche Rechnungsposten und Teilforderungen, die noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten.

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IBRRS 2024, 0794
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VergabeVergabe
Keine Sicherheitsüberprüfung „auf Vorrat“!

VK Bund, Beschluss vom 14.12.2023 - VK 2-94/23

Eine Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG kann unabhängig von einer konkreten Zuschlagserteilung erst im Hinblick auf den infolge Zuschlags konkretisierten Auftragnehmer bzw. dessen Personal erfolgen, nicht aber für alle am Vergabeverfahren beteiligten Bieter.

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IBRRS 2024, 0806
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz wegen grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen?

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2023 - 22 U 60/23

1. Wenn ein Verkäufer eines Hausgrundstücks die Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter für ihn abgegebenen Willensklärung verweigert, besteht ein auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteter Schadenersatzanspruch des Käufers wegen des grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB) nur, wenn die Verweigerung der Genehmigung auf einer besonders schwer wiegenden, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzung beruht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.11.2012 - V ZR 182/11, Rn. 8, IBRRS 2013, 0457 = IMRRS 2013, 0345).*)

2. Verstirbt der Verkäufer, bevor er die Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB erklärt hat, und verweigern die Erben des Verkäufers die Genehmigung, gilt Folgendes: Soweit es um Eigenschulden der Erben im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung geht, ist für die Frage, ob die verweigerte Genehmigung eine schuldhafte vorvertragliche Pflichtverletzung darstellt, allein auf das Verhalten der Erben und die diesem zu Grunde liegenden Umstände abzustellen.*)

3. Es stellt keine besonders schwer wiegende Treuepflichtverletzung dar, wenn die Erben des Verkäufers die Genehmigung verweigern, weil ein Erbe das Grundstück für eigene Zwecke nutzen möchte. Gleiches gilt, wenn die Genehmigung deshalb nicht erteilt wird, weil der Kaufpreis als unangemessen zu niedrig angesehen wird.*)

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IBRRS 2024, 0807
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Wer lügt, verliert!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023 - 5 U 34/23

1. Zum Nachweis des Versicherungsfalls in der Rohrbruch- und Leitungswasserversicherung.*)

2. Macht der Versicherungsnehmer auf ihm gestellte Fragen zum Zeitpunkt des (behaupteten) Versicherungsfalls und seiner Entdeckung bewusst unrichtige Angaben, die ersichtlich darauf abzielen, die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls zu verbergen und infolgedessen befürchteten Schwierigkeiten bei der Regulierung zu entgehen, kann dies als arglistige, zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit anzusehen sein.*)

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Online seit 12. März

IBRRS 2024, 0768
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unklare Auftraggebereigenschaft der Referenzstelle ist zu überprüfen!

VK Bund, Beschluss vom 02.02.2024 - VK 2-98/23

1. Muss eine der drei geforderten Referenzen eine Leistungserbringung gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber betreffen und benennt der Bieter keine Referenz, die auf den ersten Blick und zweifelsfrei keine Referenz eines öffentlichen Auftraggebers darstellt, muss die Vergabestelle die Auftraggebereigenschaft der als Referenz benannten Stelle prüfen und dies dokumentieren.

2. Bei der Wertung der Angebote nach "Schulnoten" ist der Wertungsprozess eingehend und angemessen zu dokumentieren.

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IBRRS 2024, 0781
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung während Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargebäude

LG Berlin, Urteil vom 05.12.2023 - 67 S 178/23

Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenat des BGH zu baubedingten Umfeldmängeln der Mietsache weicht von der des XII. Zivilsenats des BGH - und den literarischen Äußerungen von dessen Senatsmitgliedern - ab.*)

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IBRRS 2024, 0778
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung wegen Betrieb einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?

LG Berlin II, Urteil vom 08.02.2024 - 64 S 319/21

Nach Vorgabe des VIII. Zivilsenats des BGH soll ein Vermieter nicht schon für jede mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des bis zur Veränderung der äußeren Umstände gewohnten Nutzens der Mietsache einzustehen haben, sondern nur für solche Umfeldveränderungen, die er selber nach Maßgabe des § 906 BGB abwehren kann oder nur gegen Ausgleichszahlung hinnehmen muss. Die Freiheit von dahinter zurückbleibenden Einwirkungen auf das Grundstück, die ein Grundstückseigentümer ausgleichslos hinnehmen muss, sind danach gar nicht Gegenstand des vertraglichen Leistungsversprechens des Vermieters und der Gewährleistung (Anschluss/Umsetzung BGH, IMR 2022, 51, und IMR 2020, 274; entgegen LG Hamburg, IMR 2023, 447).*)

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